831.1
LFVCSN
CH-ZH
Art. 4 : Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
Art. 4
1 Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der Sozialversiche- Aufsichtsrat
rungsanstalt.
1. Wahl,
2 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch Amtsdauer
den Kantonsrat und zwei durch den Regierungsrat gewählt werden.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.