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Art. 4 : Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

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Art. 4

1 Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der Sozialversiche- Aufsichtsrat

rungsanstalt.

1. Wahl,

2 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch Amtsdauer

den Kantonsrat und zwei durch den Regierungsrat gewählt werden.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

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