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Art. 3 : Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

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Art. 3

Die Organe der Sozialversicherungsanstalt sind

a. der Aufsichtsrat,

b. die Geschäftsleitung,

Organe

c.

die Revisionsstelle.

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