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Art. 2 : Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)

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Art. 2

1 Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der Aufgaben

kantonalen Ausgleichskasse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt

ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen,

räumlichen und technischen Mittel zur Verfügung.

2 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben

im eigenen Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozialversicherungs-

anstalt zusammen.

3 Der Sozialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bun-

desbehörden weitere Aufgaben übertragen werden.

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