831.1
LFVCSN
CH-ZH
Art. 2 : Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG)
Art. 2
1 Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der Aufgaben
kantonalen Ausgleichskasse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt
ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen,
räumlichen und technischen Mittel zur Verfügung.
2 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben
im eigenen Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozialversicherungs-
anstalt zusammen.
3 Der Sozialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bun-
desbehörden weitere Aufgaben übertragen werden.