Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (LFVCSN)
Inhaltsübersicht (21)
Gesetzestext (21 Artikel)
1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine Rechtsform, Sitz
selbständige öffentliche Anstalt.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.
1 Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der Aufgaben
kantonalen Ausgleichskasse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt
ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen,
räumlichen und technischen Mittel zur Verfügung.
2 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben
im eigenen Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozialversicherungs-
anstalt zusammen.
3 Der Sozialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bun-
desbehörden weitere Aufgaben übertragen werden.
Die Organe der Sozialversicherungsanstalt sind
a. der Aufsichtsrat,
b. die Geschäftsleitung,
Organe
c.
die Revisionsstelle.
1 Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der Sozialversiche- Aufsichtsrat
rungsanstalt.
1. Wahl,
2 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch Amtsdauer
den Kantonsrat und zwei durch den Regierungsrat gewählt werden.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.
Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere
a. die Organisation der Sozialversicherungsanstalt,
b. der Erlass des Geschäftsreglements,
c. der Erlass des Personalreglements,
d. die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung,
2. Aufgaben
1.1.18-99
1
831.1
Einführungsgesetz AHVG/IVG
e. die Wahl der Revisionsstelle für die Sozialversicherungsanstalt und
die Arbeitgeberkontrolle,
f. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge,
g. die Festsetzung der Aufgaben und Befugnisse der Gemeindezweig-
stellen sowie der Vergütungen an die Gemeinden,
h. die Genehmigung von Verträgen gemäss §§ 9 und 10,
i. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts.
Geschäftslei-
tung
Aufsicht
Ausgleichskasse
1. Gemeinde-
zweigstellen
2. Besondere
Verhältnisse bei
den Gemeinde-
zweigstellen
IV-Stelle
Verwaltungs-
kosten
1 Die Sozialversicherungsanstalt wird von einer Direktorin
oder einem Direktor geführt. Diese Person bildet zusammen mit den
Leiterinnen oder Leitern der Ausgleichskasse und der IV-Stelle die
Geschäftsleitung.
2 Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung werden durch
das Geschäftsreglement geregelt.
3 Die Leiterinnen oder Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle
verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundes-
behörden.
Die Sozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des
Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale
Aufgaben wahrnimmt.
1 Die Gemeinden errichten Gemeindezweigstellen. Mit Zu-
stimmung des Regierungsrates können mehrere Gemeinden eine
gemeinsame Gemeindezweigstelle unterhalten.
2 An die Kosten der Zweigstellen richtet die Ausgleichskasse aus
den Verwaltungskostenbeiträgen angemessene Vergütungen aus.
Durch Vertrag zwischen der Ausgleichskasse und den Ge-
meinden können den Gemeindezweigstellen zusätzliche Aufgaben
übertragen werden. Hiefür wird den Gemeinden aus den Verwaltungs-
kosteneinnahmen der Ausgleichskasse eine besondere Vergütung aus-
gerichtet.
Die IV-Stelle kann Aussenstellen errichten und mit IV-
Stellen anderer Kantone die Übernahme einzelner Aufgaben verein-
baren.
1 Die Kosten der Sozialversicherungsanstalt werden anteil-
mässig von der Ausgleichskasse und der IV-Stelle getragen. Es werden
gedeckt
a. die Kosten der Ausgleichskasse durch die Verwaltungskostenbei-
träge gemäss Art. 69 AHVG2,
2
Einführungsgesetz AHVG/IVG
831.1
b. die Kosten der IV-Stelle durch die Kostenvergütungen gemäss
Der Staat haftet nicht für Verbindlichkeiten und allfällige Haftung
Verwaltungskostendefizite der Sozialversicherungsanstalt. Vorbehal-
ten bleiben die Art. 70 AHVG und 66 IVG.
Wird der Staat aufgrund der Art. 70 AHVG oder 66 IVG Rückgriffsrecht
ersatzpflichtig, steht ihm der Rückgriff zu auf die Organe und das des Staates
Personal der Sozialversicherungsanstalt oder der Gemeinde, die den
Schaden verursacht haben.
II. Verschiedene Bestimmungen
1 Der Gemeindevorstand der Wohnsitzgemeinde bezeich- Erlass
net die Behörde, welche gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG vor dem Erlass von Beiträgen
von Beiträgen einer versicherten Person anzuhören ist.
2 Die erlassenen Versicherungsbeiträge sind von der Wohnsitz-
gemeinde aufzubringen.
bisherigen
Rechts
Aufhebung
bisherigen
Rechts
die Sozialversicherungsanstalt am 1. Januar 1995 ihre Tätigkeit aufneh- bestimmungen
men kann. Er regelt insbesondere die vorzeitige Wahl des Aufsichts-
rates, die Übernahme des Personals der Ausgleichskasse und der IV-
Regionalstelle sowie die Übertragung des Verwaltungsvermögens der
bisherigen Ausgleichskasse auf die Sozialversicherungsanstalt.
1.1.18-99
3
Inkrafttreten
831.1
Einführungsgesetz AHVG/IVG
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Es tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. § 19 wird vom Regierungsrat
vorzeitig in Kraft gesetzt4.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007
(OS 62, 350)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bishe-
rigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren
Anwendung.
4
1 OS 52, 657.
2 SR 831.1.
3 SR 831.2.
4 In Kraft seit 15. April 1994 (OS 52, 662).
5 Text siehe OS 52, 657.
6 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun-
desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Ja-
nuar 2007 (OS 62, 350; ABI 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.
7 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 573; AB1 2007, 895). In Kraft
seit 1. Januar 2008.
8 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 573; ABI 2007, 895). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
9 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-
04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
IVG3.
2 Die Kosten übertragener Aufgaben werden durch die Auftrag-
geber vergütet.