Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
831.1 LFVCSN CH-ZH

Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters und Hinterlassenenversicherung und die Invalidenversicherung (EG AHVG/IVG) (LFVCSN)

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

1 Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich ist eine Rechtsform, Sitz

selbständige öffentliche Anstalt.

2 Der Regierungsrat bestimmt den Sitz.

1 Die Sozialversicherungsanstalt koordiniert die Tätigkeit der Aufgaben

kantonalen Ausgleichskasse und der kantonalen IV-Stelle. Sie stellt

ihnen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen personellen,

räumlichen und technischen Mittel zur Verfügung.

2 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle vollziehen ihre Aufgaben

im eigenen Namen. Sie arbeiten im Rahmen der Sozialversicherungs-

anstalt zusammen.

3 Der Sozialversicherungsanstalt können mit Zustimmung der Bun-

desbehörden weitere Aufgaben übertragen werden.

Die Organe der Sozialversicherungsanstalt sind

a. der Aufsichtsrat,

b. die Geschäftsleitung,

Organe

c.

die Revisionsstelle.

1 Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der Sozialversiche- Aufsichtsrat

rungsanstalt.

1. Wahl,

2 Der Aufsichtsrat besteht aus sieben Mitgliedern, wovon fünf durch Amtsdauer

den Kantonsrat und zwei durch den Regierungsrat gewählt werden.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Dem Aufsichtsrat obliegen insbesondere

a. die Organisation der Sozialversicherungsanstalt,

b. der Erlass des Geschäftsreglements,

c. der Erlass des Personalreglements,

d. die Ernennung der Mitglieder der Geschäftsleitung,

2. Aufgaben

1.1.18-99

1

831.1

Einführungsgesetz AHVG/IVG

e. die Wahl der Revisionsstelle für die Sozialversicherungsanstalt und

die Arbeitgeberkontrolle,

f. die Festsetzung der Verwaltungskostenbeiträge,

g. die Festsetzung der Aufgaben und Befugnisse der Gemeindezweig-

stellen sowie der Vergütungen an die Gemeinden,

h. die Genehmigung von Verträgen gemäss §§ 9 und 10,

i. die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichts.

Geschäftslei-

tung

Aufsicht

Ausgleichskasse

1. Gemeinde-

zweigstellen

2. Besondere

Verhältnisse bei

den Gemeinde-

zweigstellen

IV-Stelle

Verwaltungs-

kosten

1 Die Sozialversicherungsanstalt wird von einer Direktorin

oder einem Direktor geführt. Diese Person bildet zusammen mit den

Leiterinnen oder Leitern der Ausgleichskasse und der IV-Stelle die

Geschäftsleitung.

2 Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung werden durch

das Geschäftsreglement geregelt.

3 Die Leiterinnen oder Leiter der Ausgleichskasse und der IV-Stelle

verkehren bei der Erfüllung ihrer Aufgaben direkt mit den Bundes-

behörden.

Die Sozialversicherungsanstalt untersteht der Aufsicht des

Bundes und seinen Weisungen, soweit sie nicht übertragene kantonale

Aufgaben wahrnimmt.

1 Die Gemeinden errichten Gemeindezweigstellen. Mit Zu-

stimmung des Regierungsrates können mehrere Gemeinden eine

gemeinsame Gemeindezweigstelle unterhalten.

2 An die Kosten der Zweigstellen richtet die Ausgleichskasse aus

den Verwaltungskostenbeiträgen angemessene Vergütungen aus.

Durch Vertrag zwischen der Ausgleichskasse und den Ge-

meinden können den Gemeindezweigstellen zusätzliche Aufgaben

übertragen werden. Hiefür wird den Gemeinden aus den Verwaltungs-

kosteneinnahmen der Ausgleichskasse eine besondere Vergütung aus-

gerichtet.

Die IV-Stelle kann Aussenstellen errichten und mit IV-

Stellen anderer Kantone die Übernahme einzelner Aufgaben verein-

baren.

1 Die Kosten der Sozialversicherungsanstalt werden anteil-

mässig von der Ausgleichskasse und der IV-Stelle getragen. Es werden

gedeckt

a. die Kosten der Ausgleichskasse durch die Verwaltungskostenbei-

träge gemäss Art. 69 AHVG2,

2

Einführungsgesetz AHVG/IVG

831.1

b. die Kosten der IV-Stelle durch die Kostenvergütungen gemäss

Der Staat haftet nicht für Verbindlichkeiten und allfällige Haftung

Verwaltungskostendefizite der Sozialversicherungsanstalt. Vorbehal-

ten bleiben die Art. 70 AHVG und 66 IVG.

Wird der Staat aufgrund der Art. 70 AHVG oder 66 IVG Rückgriffsrecht

ersatzpflichtig, steht ihm der Rückgriff zu auf die Organe und das des Staates

Personal der Sozialversicherungsanstalt oder der Gemeinde, die den

Schaden verursacht haben.

II. Verschiedene Bestimmungen

1 Der Gemeindevorstand der Wohnsitzgemeinde bezeich- Erlass

net die Behörde, welche gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG vor dem Erlass von Beiträgen

von Beiträgen einer versicherten Person anzuhören ist.

2 Die erlassenen Versicherungsbeiträge sind von der Wohnsitz-

gemeinde aufzubringen.

die Sozialversicherungsanstalt am 1. Januar 1995 ihre Tätigkeit aufneh- bestimmungen

men kann. Er regelt insbesondere die vorzeitige Wahl des Aufsichts-

rates, die Übernahme des Personals der Ausgleichskasse und der IV-

Regionalstelle sowie die Übertragung des Verwaltungsvermögens der

bisherigen Ausgleichskasse auf die Sozialversicherungsanstalt.

1.1.18-99

3

Inkrafttreten

831.1

Einführungsgesetz AHVG/IVG

1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

2 Es tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. § 19 wird vom Regierungsrat

vorzeitig in Kraft gesetzt4.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 8. Januar 2007

(OS 62, 350)

Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-

tretens hängigen Rechtsmittelverfahren bestimmt sich nach bishe-

rigem Recht. Im Übrigen findet das neue Recht auf hängige Verfahren

Anwendung.

4

1 OS 52, 657.

2 SR 831.1.

3 SR 831.2.

4 In Kraft seit 15. April 1994 (OS 52, 662).

5 Text siehe OS 52, 657.

6 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bun-

desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 8. Ja-

nuar 2007 (OS 62, 350; ABI 2006, 836). In Kraft seit 1. Januar 2008.

7 Fassung gemäss G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 573; AB1 2007, 895). In Kraft

seit 1. Januar 2008.

8 Aufgehoben durch G vom 1. Oktober 2007 (OS 62, 573; ABI 2007, 895). In

Kraft seit 1. Januar 2008.

9 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABI 2013-

04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →