823.44
VVSAOLTTNOLLN
CH-ZH
Art. 3 : Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (VVSA)
Art. 3
Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 BGSA³ teilen Meldung der
dem kantonalen Kontrollorgan die gebührenpflichtigen Verfügungen erhobenen
und Bussenverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft mit.
Gebühren
und Bussen