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Art. 3 : Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (VVSA)

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Art. 3

Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 BGSA³ teilen Meldung der

dem kantonalen Kontrollorgan die gebührenpflichtigen Verfügungen erhobenen

und Bussenverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft mit.

Gebühren

und Bussen

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