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Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (VVSA) (VVSA)

5 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (5 Artikel)

Das Amt für Wirtschaft ist das kantonale Kontrollorgan im Kontrollorgan

Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Be-

kämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)3.

Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren Kommission

das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen

ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von

Schwarzarbeit sind.

2 Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tau-

schen die für den Vollzug des BGSA³ notwendigen Informationen und

Unterlagen aus.

3 Die tripartite Kommission hat bei der Bezeichnung der zu kon-

trollierenden Branchen beratende Funktion.

und der paritä-

tischen Organe

Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 BGSA³ teilen Meldung der

dem kantonalen Kontrollorgan die gebührenpflichtigen Verfügungen erhobenen

und Bussenverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft mit.

Gebühren

und Bussen

Das kantonale Kontrollorgan entscheidet über Sanktionen Sanktionen

im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGSA3.

in Kraft.

1 OS 63, 49; Begründung siehe ABI 2008, 145.

2 SR 220.

3 SR 822.41.

4 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 557; ABI 2023-12-15).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

1. 1. 24-123

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