Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit (VVSA) (VVSA)
Gesetzestext (5 Artikel)
Das Amt für Wirtschaft ist das kantonale Kontrollorgan im Kontrollorgan
Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Be-
kämpfung der Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005 (BGSA)3.
Gesamtarbeitsverträge eingesetzten paritätischen Organe informieren Kommission
das kantonale Kontrollorgan über Feststellungen, die sie im Rahmen
ihrer Tätigkeit machen und die Anhaltspunkte für das Vorliegen von
Schwarzarbeit sind.
2 Das kantonale Kontrollorgan und die tripartite Kommission tau-
schen die für den Vollzug des BGSA³ notwendigen Informationen und
Unterlagen aus.
3 Die tripartite Kommission hat bei der Bezeichnung der zu kon-
trollierenden Branchen beratende Funktion.
und der paritä-
tischen Organe
Die Behörden und Organisationen nach Art. 11 BGSA³ teilen Meldung der
dem kantonalen Kontrollorgan die gebührenpflichtigen Verfügungen erhobenen
und Bussenverfügungen nach Eintritt der Rechtskraft mit.
Gebühren
und Bussen
Das kantonale Kontrollorgan entscheidet über Sanktionen Sanktionen
im Sinne von Art. 13 Abs. 1 BGSA3.
in Kraft.
1 OS 63, 49; Begründung siehe ABI 2008, 145.
2 SR 220.
3 SR 822.41.
4 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 557; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
1. 1. 24-123
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