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Art. 8 : Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

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Art. 8

7 Das AWI10 ist kantonale Kontrollbehörde im Sinne von Art. 7

Abs. 1 lit. d Entsendegesetz5.

Inkrafttreten

C.7 Schlussbestimmung

← Art. 7 Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz Art. 9.8 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft. →

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