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Art. 7 : Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

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Art. 7

8 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt

die Kosten der Kommission.

B.7 Kantonale Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz5

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