823.41
CH-ZH
Art. 6 : Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz
Art. 6
8 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise
und das Abstimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Ge-
nehmigung der Volkswirtschaftsdirektion.