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Art. 6 : Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

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Art. 6

8 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise

und das Abstimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Ge-

nehmigung der Volkswirtschaftsdirektion.

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