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823.41 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

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Art. 4

1 Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die Aufgaben

sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben

a. Art. 85 d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

b. Art. 360 a und 360b OR³,

c. Art. 1 a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklä-

rung von Gesamtarbeitsverträgen4,

d. Art. 7 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes5.

1. 1. 24-123

1

823.41 V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben

2 Der Regierungsrat kann der tripartiten Kommission im Einver-

ständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Art. 85 des Arbeits-

losenversicherungsgesetzes übertragen.

Streitfälle

Reglement

Sekretariat,

Kosten

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