823.41
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz
Art. 3
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarun- Zusammen-
gen über eine gemeinsame tripartite Kommission abschliessen.
arbeit