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Art. 2 : Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

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Art. 2

1 Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder Vorsitz

des Chefs des Amtes für Wirtschaft (AWI)10.

2 Der Regierungsrat wählt aus dem Kreis der Vertreterinnen und

Vertreter von Staat und Gemeinden eine stellvertretende Vorsitzende

oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.9

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