823.41
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz
Art. 2
1 Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder Vorsitz
des Chefs des Amtes für Wirtschaft (AWI)10.
2 Der Regierungsrat wählt aus dem Kreis der Vertreterinnen und
Vertreter von Staat und Gemeinden eine stellvertretende Vorsitzende
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.9