823.41
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz
Art. 1
1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Zusammen-
Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und setzung
Vertretern
a. der Arbeitgeberschaft,
b. der Arbeitnehmerschaft sowie
c. von Staat und Gemeinden.
2 Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.
3 Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungs-
rechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen
Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bil-
dungsdirektion im Sinne von Art. 85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversiche-
rungsgesetzes mit beratender Stimme teil.8