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Art. 1 : Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

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Art. 1

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Zusammen-

Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und setzung

Vertretern

a. der Arbeitgeberschaft,

b. der Arbeitnehmerschaft sowie

c. von Staat und Gemeinden.

2 Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.

3 Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungs-

rechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen

Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bil-

dungsdirektion im Sinne von Art. 85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversiche-

rungsgesetzes mit beratender Stimme teil.8

Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz Art. 2 →

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