Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Zusammen-
Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und setzung
Vertretern
a. der Arbeitgeberschaft,
b. der Arbeitnehmerschaft sowie
c. von Staat und Gemeinden.
2 Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und
Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.
3 Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungs-
rechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen
Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bil-
dungsdirektion im Sinne von Art. 85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversiche-
rungsgesetzes mit beratender Stimme teil.8
1 Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder Vorsitz
des Chefs des Amtes für Wirtschaft (AWI)10.
2 Der Regierungsrat wählt aus dem Kreis der Vertreterinnen und
Vertreter von Staat und Gemeinden eine stellvertretende Vorsitzende
oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.9
Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarun- Zusammen-
gen über eine gemeinsame tripartite Kommission abschliessen.
arbeit
1 Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die Aufgaben
sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben
a. Art. 85 d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,
b. Art. 360 a und 360b OR³,
c. Art. 1 a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklä-
rung von Gesamtarbeitsverträgen4,
d. Art. 7 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes5.
1. 1. 24-123
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823.41 V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben
2 Der Regierungsrat kann der tripartiten Kommission im Einver-
ständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Art. 85 des Arbeits-
losenversicherungsgesetzes übertragen.
Streitfälle
Reglement
Sekretariat,
Kosten
7 Die Volkswirtschaftsdirektion entscheidet Streitfälle im Sinne
von Art. 360 b Abs. 5 OR3.
8 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise
und das Abstimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Ge-
nehmigung der Volkswirtschaftsdirektion.
8 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt
die Kosten der Kommission.
B.7 Kantonale Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz5
7 Das AWI10 ist kantonale Kontrollbehörde im Sinne von Art. 7
Abs. 1 lit. d Entsendegesetz5.
Inkrafttreten
C.7 Schlussbestimmung
2
1 OS 57, 316.
2 Vom Bund genehmigt am 21. November 2002.
3 SR 220.
4 SR 221.215.311.
5 SR 823.20.
6 SR 837.0.
7 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004.
8 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 (OS 74, 615; AB1 2019-11-08). In
Kraft seit 1. Januar 2020.
10 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 556; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.