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823.41 CH-ZH

Verordnung über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine tripartite Zusammen-

Kommission. Sie setzt sich zusammen aus je vier Vertreterinnen und setzung

Vertretern

a. der Arbeitgeberschaft,

b. der Arbeitnehmerschaft sowie

c. von Staat und Gemeinden.

2 Bezüglich der Wahl ihrer Vertretung steht den Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerorganisationen ein Vorschlagsrecht zu.

3 Bei Geschäften aus dem Bereich des Arbeitslosenversicherungs-

rechts nehmen je eine Vertreterin oder ein Vertreter der öffentlichen

Arbeitslosenkasse sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter der Bil-

dungsdirektion im Sinne von Art. 85 d Abs. 2 des Arbeitslosenversiche-

rungsgesetzes mit beratender Stimme teil.8

1 Die Kommission steht unter dem Vorsitz der Chefin oder Vorsitz

des Chefs des Amtes für Wirtschaft (AWI)10.

2 Der Regierungsrat wählt aus dem Kreis der Vertreterinnen und

Vertreter von Staat und Gemeinden eine stellvertretende Vorsitzende

oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.9

Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Vereinbarun- Zusammen-

gen über eine gemeinsame tripartite Kommission abschliessen.

arbeit

1 Die tripartite Kommission nimmt die Aufgaben wahr, die Aufgaben

sich aus folgenden Gesetzesbestimmungen ergeben

a. Art. 85 d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes,

b. Art. 360 a und 360b OR³,

c. Art. 1 a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklä-

rung von Gesamtarbeitsverträgen4,

d. Art. 7 Abs. 1 lit. b des Entsendegesetzes5.

1. 1. 24-123

1

823.41 V über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben

2 Der Regierungsrat kann der tripartiten Kommission im Einver-

ständnis mit den Sozialpartnern Aufgaben nach Art. 85 des Arbeits-

losenversicherungsgesetzes übertragen.

Streitfälle

Reglement

Sekretariat,

Kosten

8 Die Kommission erlässt ein Reglement, das ihre Arbeitsweise

und das Abstimmungsverfahren regelt. Das Reglement bedarf der Ge-

nehmigung der Volkswirtschaftsdirektion.

8 Die Volkswirtschaftsdirektion stellt das Sekretariat und trägt

die Kosten der Kommission.

B.7 Kantonale Kontrollbehörde gemäss Entsendegesetz5

7 Das AWI10 ist kantonale Kontrollbehörde im Sinne von Art. 7

Abs. 1 lit. d Entsendegesetz5.

Inkrafttreten

C.7 Schlussbestimmung

2

1 OS 57, 316.

2 Vom Bund genehmigt am 21. November 2002.

3 SR 220.

4 SR 221.215.311.

5 SR 823.20.

6 SR 837.0.

7 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004.

8 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2004 (OS 59, 175). In Kraft seit 1. Juni 2004.

9 Fassung gemäss RRB vom 30. Oktober 2019 (OS 74, 615; AB1 2019-11-08). In

Kraft seit 1. Januar 2020.

10 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 556; ABI 2023-12-15).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

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