Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 1 : Verordnung zum Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz

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Art. 1

1 Läden der Detailhandelsbetriebe sind Geschäftslokale und Begriffe

ständige Verkaufsstellen mit einem Angebot an Waren zur Veräusse-

rung an Endverbraucher.

2 Für die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Genuss an

Ort und Stelle bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes³

vorbehalten.

a. Läden der

Detailhandels-

betriebe

Verordnung zum Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz Art. 2 →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

GE.2017.0160 · vd (art. 1 LTN)
Construction Company Fined for Undocumented Worker and Control Costs
Cited in the reasoning to explain the Federal Law against undeclared work, but not used in the final orders.