822.41
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung zum Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz
Art. 1
1 Läden der Detailhandelsbetriebe sind Geschäftslokale und Begriffe
ständige Verkaufsstellen mit einem Angebot an Waren zur Veräusse-
rung an Endverbraucher.
2 Für die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Genuss an
Ort und Stelle bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes³
vorbehalten.
a. Läden der
Detailhandels-
betriebe
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
GE.2017.0160 · vd (art. 1 LTN)
Construction Company Fined for Undocumented Worker and Control Costs
Cited in the reasoning to explain the Federal Law against undeclared work, but not used in the final orders.