Verordnung zum Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz
Gesetzestext (5 Artikel)
1 Läden der Detailhandelsbetriebe sind Geschäftslokale und Begriffe
ständige Verkaufsstellen mit einem Angebot an Waren zur Veräusse-
rung an Endverbraucher.
2 Für die Verabreichung von Speisen und Getränken zum Genuss an
Ort und Stelle bleiben die Bestimmungen des Gastgewerbegesetzes³
vorbehalten.
a. Läden der
Detailhandels-
betriebe
Zentren des öffentlichen Verkehrs sind Knotenpunkte des b. Zentren des
öffentlichen Verkehrs mit erheblichem Passagieraufkommen.
öffentlichen
Verkehrs
vom Laden-
Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Inkrafttreten
Kantonsrat auf den Ersten des darauf folgenden Monats in Kraft6.
1 OS 59, 133.
2 LS 822.4.
3 LS 935.11.
4 SR 822.112.
1.7.15 - 89
1
822.41
Verordnung zum Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
2
5 Vom Kantonsrat genehmigt am 26. April 2004.
6 In Kraft seit 1. Mai 2004.
7 Fassung gemäss RRB vom 24. September 2014 (OS 70, 105; ABI 2014-10-03).
In Kraft seit 1. März 2015.
8 Aufgehoben durch RRB vom 24. September 2014 (OS 70, 105; ABI 2014-10-
03). In Kraft seit 1. März 2015.
gemäss § 5 Abs. 2 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes vom
26. Juni 20002 sind weiter ausgenommen
a. Milchgeschäfte, Bauernhöfe, Sennereien,
b. Bäckereien, Konditoreien, Konfiserien,
c. Blumengeschäfte,
d. Kioske im Sinne von Art. 26 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz4,
e. Kleinläden mit einer Verkaufsfläche von höchstens 200 m²,
f. Garagen, Reparaturwerkstätten und Servicestellen in Bezug auf
den Verkauf von Treibstoffen, Bestandteilen und Zubehör für die
Verkehrssicherheit der Fahrzeuge sowie Kioskartikeln.
schluss an
öffentlichen
Ruhetagen