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Art. 8 : Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz

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Art. 8

1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der

Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 40000, bei Gewinn-

sucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. In leichten Fällen

kann ein Verweis erteilt werden.

2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und

Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im

Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

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