822.4
CH-ZH
Art. 8 : Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz
Art. 8
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der
Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 40000, bei Gewinn-
sucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. In leichten Fällen
kann ein Verweis erteilt werden.
2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und
Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im
Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.