822.4
CH-ZH
Art. 7 : Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz
Art. 7
1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die
Aufsicht steht der zuständigen Direktion des Regierungsrates zu.
2 Die Gemeinden dürfen die Öffnungszeiten der Läden im Einzel-
fall bei Missständen einschränken.