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Art. 7 : Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz

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Art. 7

1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die

Aufsicht steht der zuständigen Direktion des Regierungsrates zu.

2 Die Gemeinden dürfen die Öffnungszeiten der Läden im Einzel-

fall bei Missständen einschränken.

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