822.4
CH-ZH
Art. 5 : Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz
Art. 5
1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detail- 2. An öffent-
handelsbetriebe geschlossen zu halten.4
lichen
Ruhetagen
1.7.04 - 45
1
822.4
Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
Vorbehalt
weiterer
Vorschriften
Vollzug
Straf-
bestimmung
Änderung bis-
herigen Rechts
Aufhebung bis-
herigen Rechts
2 Vom Ladenschluss gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Läden in
Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Aus-
nahmen werden durch Verordnung geregelt, die der Genehmigung des
Kantonsrates bedarf.4
3 An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feier-
tage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Ge-
meinde bewilligt.