Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
822.4 CH-ZH

Art. 5 : Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz

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Art. 5

1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detail- 2. An öffent-

handelsbetriebe geschlossen zu halten.4

lichen

Ruhetagen

1.7.04 - 45

1

822.4

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

Vorbehalt

weiterer

Vorschriften

Vollzug

Straf-

bestimmung

Änderung bis-

herigen Rechts

Aufhebung bis-

herigen Rechts

2 Vom Ladenschluss gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Läden in

Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Aus-

nahmen werden durch Verordnung geregelt, die der Genehmigung des

Kantonsrates bedarf.4

3 An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feier-

tage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Ge-

meinde bewilligt.

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