Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 3 : Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz

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Art. 3

1 An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt

a. Schiessübungen,

b. Umzüge und Demonstrationen,

c. Schaustellungen,

d. kommerzielle Ausstellungen,

e. öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur,

f. Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltun-

gen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen

sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.

2 Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter

des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde

bewilligt werden.

3. Besondere

Vorschriften

für die hohen

Feiertage

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