822.4
CH-ZH
Art. 3 : Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz
Art. 3
1 An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt
a. Schiessübungen,
b. Umzüge und Demonstrationen,
c. Schaustellungen,
d. kommerzielle Ausstellungen,
e. öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur,
f. Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltun-
gen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen
sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.
2 Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter
des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde
bewilligt werden.
3. Besondere
Vorschriften
für die hohen
Feiertage