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Art. 1 : Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz

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Art. 1

1 Öffentliche Ruhetage sind

a. Sonntage,

b. Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingst-

montag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).

2 Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,

Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

3 Die in Abs. 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im

Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.

Öffentliche

Ruhetage

1. Bezeichnung

Vorschrift

Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz Art. 2 →

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