Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1 Öffentliche Ruhetage sind
a. Sonntage,
b. Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingst-
montag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).
2 Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,
Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.
3 Die in Abs. 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im
Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.
Öffentliche
Ruhetage
1. Bezeichnung
Vorschrift
An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, 2. Allgemeine
die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages ange-
messene Ruhe ernstlich zu stören.
1 An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt
a. Schiessübungen,
b. Umzüge und Demonstrationen,
c. Schaustellungen,
d. kommerzielle Ausstellungen,
e. öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur,
f. Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltun-
gen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen
sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.
2 Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter
des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde
bewilligt werden.
3. Besondere
Vorschriften
für die hohen
Feiertage
Von Montag bis Samstag können die Läden der Detail- Ladenöffnung
handelsbetriebe ohne zeitliche Beschränkung geöffnet sein.
1. An Werktagen
1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detail- 2. An öffent-
handelsbetriebe geschlossen zu halten.4
lichen
Ruhetagen
1.7.04 - 45
1
822.4
Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz
Vorbehalt
weiterer
Vorschriften
Vollzug
Straf-
bestimmung
Änderung bis-
herigen Rechts
Aufhebung bis-
herigen Rechts
2 Vom Ladenschluss gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Läden in
Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Aus-
nahmen werden durch Verordnung geregelt, die der Genehmigung des
Kantonsrates bedarf.4
3 An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feier-
tage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Ge-
meinde bewilligt.
Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetz-
liche Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhe-
tagen bleiben vorbehalten.
1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die
Aufsicht steht der zuständigen Direktion des Regierungsrates zu.
2 Die Gemeinden dürfen die Öffnungszeiten der Läden im Einzel-
fall bei Missständen einschränken.
1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der
Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 40000, bei Gewinn-
sucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. In leichten Fällen
kann ein Verweis erteilt werden.
2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und
Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im
Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.
wird wie folgt geändert: . . .3
Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 wird aufgehoben.
2
1 OS 56, 351. In Kraft seit 1. Dezember 2000 (OS 56, 354).
2 ABI 1999, 416.
3 Text siehe OS 56, 352.
4 In Kraft seit 1. Mai 2004 (OS 59, 132).