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822.4 CH-ZH

Ruhetags und Ladenöffnungsgesetz

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

1 Öffentliche Ruhetage sind

a. Sonntage,

b. Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingst-

montag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember).

2 Hohe Feiertage sind: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag,

Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

3 Die in Abs. 1 lit. b genannten öffentlichen Ruhetage werden im

Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt.

Öffentliche

Ruhetage

1. Bezeichnung

Vorschrift

An öffentlichen Ruhetagen sind alle Tätigkeiten untersagt, 2. Allgemeine

die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages ange-

messene Ruhe ernstlich zu stören.

1 An den hohen Feiertagen sind insbesondere untersagt

a. Schiessübungen,

b. Umzüge und Demonstrationen,

c. Schaustellungen,

d. kommerzielle Ausstellungen,

e. öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur,

f. Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltun-

gen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen

sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.

2 Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter

des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde

bewilligt werden.

3. Besondere

Vorschriften

für die hohen

Feiertage

Von Montag bis Samstag können die Läden der Detail- Ladenöffnung

handelsbetriebe ohne zeitliche Beschränkung geöffnet sein.

1. An Werktagen

1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Läden der Detail- 2. An öffent-

handelsbetriebe geschlossen zu halten.4

lichen

Ruhetagen

1.7.04 - 45

1

822.4

Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

Vorbehalt

weiterer

Vorschriften

Vollzug

Straf-

bestimmung

Änderung bis-

herigen Rechts

Aufhebung bis-

herigen Rechts

2 Vom Ladenschluss gemäss Abs. 1 ausgenommen sind Läden in

Zentren des öffentlichen Verkehrs sowie Apotheken. Weitere Aus-

nahmen werden durch Verordnung geregelt, die der Genehmigung des

Kantonsrates bedarf.4

3 An höchstens vier öffentlichen Ruhetagen im Jahr, hohe Feier-

tage ausgenommen, wird den Läden das Offenhalten durch die Ge-

meinde bewilligt.

Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes sowie weitere gesetz-

liche Bestimmungen über die Ruhe und Ordnung an öffentlichen Ruhe-

tagen bleiben vorbehalten.

1 Der Vollzug dieses Gesetzes ist Sache der Gemeinden. Die

Aufsicht steht der zuständigen Direktion des Regierungsrates zu.

2 Die Gemeinden dürfen die Öffnungszeiten der Läden im Einzel-

fall bei Missständen einschränken.

1 Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der

Vollzugsbestimmungen werden mit Busse bis Fr. 40000, bei Gewinn-

sucht mit Busse in unbeschränkter Höhe bestraft. In leichten Fällen

kann ein Verweis erteilt werden.

2 Juristische Personen, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

sowie Inhaber von Einzelfirmen haften solidarisch für Bussen und

Kosten, die ihren Organen oder Hilfspersonen auferlegt werden. Im

Verfahren stehen ihnen die gleichen Rechte wie den Beschuldigten zu.

Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971 wird aufgehoben.

2

1 OS 56, 351. In Kraft seit 1. Dezember 2000 (OS 56, 354).

2 ABI 1999, 416.

3 Text siehe OS 56, 352.

4 In Kraft seit 1. Mai 2004 (OS 59, 132).

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