Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 3

Nach Abschluss eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Mitteilung

Bestimmungen des Arbeitsgesetzes oder seiner Ausführungserlasse tei- von Straf-

len die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden der Volkswirtschafts- entscheiden

direktion den Straf- oder Sistierungsentscheid mit.

1. 1. 24-123

1

822.1

Verordnung zum Arbeitsgesetz

Inkrafttreten

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