822.1
CH-ZH
Art. 3 : Verordnung zum Arbeitsgesetz
Art. 3
Nach Abschluss eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Mitteilung
Bestimmungen des Arbeitsgesetzes oder seiner Ausführungserlasse tei- von Straf-
len die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden der Volkswirtschafts- entscheiden
direktion den Straf- oder Sistierungsentscheid mit.
1. 1. 24-123
1
822.1
Verordnung zum Arbeitsgesetz
Inkrafttreten