Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 1

1 Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und seiner Kantonale

Ausführungserlasse ist das Amt für Wirtschaft. Es vollzieht diese Erlasse Behörde

auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine ande-

ren Organe betraut sind. Der Vollzug schliesst auch den Arbeitnehmer-

schutz gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passiv-

rauchen und der dazugehörenden Verordnung³ ein.5

2 Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten ge-

mäss Abs. 1 den Städten Winterthur und Zürich übertragen.

3 Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug

herangezogen werden.

Verordnung zum Arbeitsgesetz Art. 2. Der Rechtsmittelzug richtet sich →

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