822.1
CH-ZH
Art. 1 : Verordnung zum Arbeitsgesetz
Art. 1
1 Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und seiner Kantonale
Ausführungserlasse ist das Amt für Wirtschaft. Es vollzieht diese Erlasse Behörde
auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine ande-
ren Organe betraut sind. Der Vollzug schliesst auch den Arbeitnehmer-
schutz gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passiv-
rauchen und der dazugehörenden Verordnung³ ein.5
2 Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten ge-
mäss Abs. 1 den Städten Winterthur und Zürich übertragen.
3 Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug
herangezogen werden.