Verordnung zum Arbeitsgesetz
Gesetzestext (4 Artikel)
1 Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes und seiner Kantonale
Ausführungserlasse ist das Amt für Wirtschaft. Es vollzieht diese Erlasse Behörde
auf kantonaler Ebene, soweit damit nach kantonalem Recht keine ande-
ren Organe betraut sind. Der Vollzug schliesst auch den Arbeitnehmer-
schutz gemäss Bundesgesetz vom 3. Oktober 2008 zum Schutz vor Passiv-
rauchen und der dazugehörenden Verordnung³ ein.5
2 Die Volkswirtschaftsdirektion kann die Rechte und Pflichten ge-
mäss Abs. 1 den Städten Winterthur und Zürich übertragen.
3 Andere staatliche Stellen können zur Mitwirkung beim Vollzug
herangezogen werden.
Rekurs-
a. bei Plangenehmigungsverfügungen gemäss Art. 7 Abs.1 Arbeits- instanzen
gesetz nach dem Bauverfahrensrecht, wenn sie zusammen mit einer
kommunalen Baubewilligung erteilt worden sind,
b. nach allgemeinem Verfahrensrecht in den übrigen Fällen. Die Volks-
wirtschaftsdirektion ist erste Rekursinstanz.
Nach Abschluss eines Strafverfahrens wegen Verletzung von Mitteilung
Bestimmungen des Arbeitsgesetzes oder seiner Ausführungserlasse tei- von Straf-
len die Untersuchungs- und Gerichtsbehörden der Volkswirtschafts- entscheiden
direktion den Straf- oder Sistierungsentscheid mit.
1. 1. 24-123
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822.1
Verordnung zum Arbeitsgesetz
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Auf den
und Aufhebung gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung zum Arbeitsgesetz vom 27. Ja-
bisherigen
Rechts
nuar 1966 aufgehoben.
2
1 OS 57, 325.
2 SR 818.31.
3 SR 818.311.
4 SR 822.11.
5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 303; ABI 2010, 1127). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
6 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 555; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.