Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Gesetz über das kantonale Einigungsamt

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Art. 2

Das Einigungsamt hat seinen Sitz in Zürich. Die Sitzungen Sitz des

des Einigungsamtes können vom Vorsitzenden auch in eine andere Einigungsamtes

Gemeinde des Kantons verlegt werden. Die Gemeinden sind verpflich-

tet, dem Einigungsamt für seine Verhandlungen geeignete Lokale

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und auf ihre Kosten für Hei-

zung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen.

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