821.5
CH-ZH
Art. 2 : Gesetz über das kantonale Einigungsamt
Art. 2
Das Einigungsamt hat seinen Sitz in Zürich. Die Sitzungen Sitz des
des Einigungsamtes können vom Vorsitzenden auch in eine andere Einigungsamtes
Gemeinde des Kantons verlegt werden. Die Gemeinden sind verpflich-
tet, dem Einigungsamt für seine Verhandlungen geeignete Lokale
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und auf ihre Kosten für Hei-
zung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen.