Gesetz über das kantonale Einigungsamt
Inhaltsübersicht (47)
Gesetzestext (47 Artikel)
Dem Einigungsamt werden übertragen
Aufgaben des
1. die Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern Einigungsamtes
und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis;
2. die Auslegung von Gesamtarbeitsverträgen in Streitfällen;
3. die Begutachtung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Allgemein-
verbindlicherklärung verlangt wird;
4. die Abfassung von Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 359
und 360 OR2;
5. die Führung eines Registers der Normalarbeitsverträge, der Ge-
samtarbeitsverträge und der sonstigen kollektiven Vereinbarungen
über das Arbeitsverhältnis, deren örtlicher Geltungsbereich sich
auf das Gebiet des Kantons Zürich erstreckt.
Das Einigungsamt hat seinen Sitz in Zürich. Die Sitzungen Sitz des
des Einigungsamtes können vom Vorsitzenden auch in eine andere Einigungsamtes
Gemeinde des Kantons verlegt werden. Die Gemeinden sind verpflich-
tet, dem Einigungsamt für seine Verhandlungen geeignete Lokale
unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und auf ihre Kosten für Hei-
zung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen.
6 Die Kosten des Einigungsamtes, mit Einschluss der Entschä- Kosten
digungen für Zeugen und Sachverständige, fallen zu Lasten der Staats-
kasse. Vorbehalten bleibt § 38 Abs. 3.
Das Einigungsamt steht unter der Aufsicht des Regierungs- Aufsicht
rates. Es erstattet ihm alljährlich Bericht über seine Tätigkeit.
II. Organisation des Einigungsamtes
Das Einigungsamt besteht aus einem neutralen Vorsitzen- Zusammen-
den, je einem Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeit- setzung
nehmer und der Kanzlei.
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Wahl des
Einigungsamtes
6 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Einigungsamtes
und die erforderliche Zahl von Ersatzleuten auf eine Amtsdauer von
vier Jahren. Das Kanzleipersonal wird von der zuständigen Direktion
des Regierungsrates bestellt.
Regelfall
III. Kollektivstreitigkeiten
1. Zuständigkeit
Das Einigungsamt übernimmt die Vermittlung bei allen Kol-
lektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis zwischen den Inhabern
von Betrieben und ihren Arbeitnehmern, wenn daran ein oder meh-
rere Arbeitgeber und auf der anderen Seite ein erheblicher Teil der
Arbeitnehmer eines Betriebes, einer Betriebsabteilung oder einer
Berufsgruppe beteiligt sind.
Eidg. Werk-
stätten und
landwirtschaft-
liche Betriebe
Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten in eidgenössi-
schen Werkstätten und in landwirtschaftlichen Betrieben gehört nicht
zu den Aufgaben des Einigungsamtes. Gärtnereien und Betriebe,
welche landwirtschaftliche Produkte verarbeiten, gelten nicht als land-
wirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.
Das Einigungs-
amt als Schieds-
gericht
Die Parteien können Kollektivstreitigkeiten über das Ar-
beitsverhältnis dem Einigungsamt zur schiedsgerichtlichen Erledigung
übertragen.
Die Rechtskraft
von Vergleichen
und Schieds-
sprüchen
Die vor dem Einigungsamt abgeschlossenen Vergleiche und
die von ihm gefällten Schiedssprüche sind rechtsverbindlich und wie
gerichtliche Urteile vollstreckbar.
Freiwillige
Einigungsstellen
1 Errichten mehrere Betriebsinhaber gleicher oder verwand-
ter Berufsgruppen oder deren Verbände und ihre Arbeitnehmer oder
deren Verbände eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt diese an die
Stelle des kantonalen Einigungsamtes.
2 Wird das Verfahren vor der freiwilligen Einigungsstelle nicht
durchgeführt oder ist es gescheitert, so kann das kantonale Einigungs-
amt das Vermittlungsverfahren von sich aus oder auf Verlangen einer
oder beider Parteien durchführen.
Örtliche
Zuständigkeit
Die örtliche Zuständigkeit des Einigungsamtes erstreckt
sich auf alle Betriebe und Arbeitsstätten im Kanton Zürich und ihre
auf zürcherischem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmer.
2
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2. Die Anzeigepflicht
Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Vorsitzen- Voraussetzung
den des Einigungsamtes anzuzeigen, sobald Verständigungsversuche
unter den Parteien oder die Bemühungen einer freiwilligen Einigungs-
stelle gescheitert sind.
1 Die Pflicht zur Anzeige liegt in erster Linie den Vorstän- Die Anzeige-
den der an der Kollektivstreitigkeit beteiligten Arbeitgeber- und Arbeit- pflichtigen
nehmerorganisationen ob.
2 Fehlt es an solchen Organisationen, so sind die von den Parteien
mit der Leitung einer Bewegung Beauftragten zur Anzeige verpflich-
tet.
Die Anzeige soll die Bezeichnung der Parteivertreter nebst Umfang der
deren Adressen und eine kurze Darstellung über die Ursache des Anzeigepflicht
Konfliktes enthalten.
3. Das Vermittlungsverfahren
Sobald das Einigungsamt Kenntnis erhält, dass eine Kollek- Einleitung
tivstreitigkeit auszubrechen droht oder ausgebrochen ist, leitet es auf
Begehren einer Partei oder von sich aus das Vermittlungsverfahren
ein.
1 Im Vermittlungsverfahren besteht das Einigungsamt aus Besetzung des
dem Vorsitzenden, den Beisitzern und dem Sekretär. Der Vorsitzende Einigungsamtes
kann den Beizug von Sachverständigen anordnen.
2.8
1 Der Vorsitzende kann Parteien einvernehmen, die Akten Vorbereitende
ergänzen und persönlich einen ersten Sühnversuch unternehmen.
2 Hat eine Partei zu einer Verhandlung mehr als drei Parteivertre-
ter angemeldet, so entscheidet der Vorsitzende, wie viele Vertreter zu
den Verhandlungen zuzulassen sind.
Massnahmen
a. Zahl der
Parteivertreter
der Partei-
vertreter
1 Als Parteivertreter können Personen, die an einem Streit- b. Bestellung
fall unmittelbar beteiligt sind, die Vorstandsmitglieder und die Funkti-
onäre der betreffenden Verbände bestellt werden. Jeder Delegation
hat ein am Konflikt direkt Beteiligter anzugehören. Als Vertreter von
Arbeitgebern können auch in dem Betrieb tätige Direktoren oder
andere Angestellte in leitender Stellung abgeordnet werden.
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2 Die Parteivertreter müssen mit einer schriftlichen Vollmacht ver-
sehen sein. Zugelassen werden nur handlungsfähige Personen, welche
in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen, Schweizer Bürger sind
oder mindestens zehn Jahre in der Schweiz niedergelassen sind.
3 Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung selbst.6
6 Die Vorladung der Parteien zu den Sitzungen des Eini-
gungsamtes erfolgt durch eingeschriebenen Brief, notfalls durch Fax,
E-Mail oder entsprechende Kommunikationsmittel. Die Vorladung
enthält den Hinweis auf den Erscheinungs-, Verhandlungs- und Aus-
kunftszwang.
1 Die Parteien oder deren Vertreter sind verpflichtet, der
Vorladung zu den Sitzungen des Einigungsamtes Folge zu leisten, zu
verhandeln und Auskunft zu erteilen.
2 Am Erscheinen verhinderte Parteivertreter sind durch die Par-
teien sofort zu ersetzen.
Erscheint eine Partei zu den Verhandlungen nicht, so kann
sich das Einigungsamt innert kurzer Frist neu vertagen unter Fest-
setzung einer Entschädigung, welche die ohne genügende Entschul-
digung ausgebliebene Partei der Gegenpartei zu entrichten hat. Das
Einigungsamt kann überdies nach Anhörung der anwesenden Partei
auf Grundlage der Akten sofort einen Vermittlungsvorschlag machen
und ihn den Parteien unter Fristansetzung zur schriftlichen Erklärung
über Annahme oder Ablehnung unterbreiten.
1 Dem Einigungsamt steht das Recht zu, in jedem Stadium
des Vermittlungs- oder Schiedsverfahrens Vertreter der beteiligten
Gemeinden anzuhören, Zeugen einzuvernehmen oder auf amtlichem
Wege einvernehmen zu lassen, Augenscheine vorzunehmen, Lohn-
listen, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Verzeichnisse betei-
ligter Berufsverbände, Korrespondenzen und Vereinbarungen über
das Arbeitsverhältnis einzufordern. Es kann von sich aus oder auf
Begehren der Parteien Gutachten einholen und Sachverständige an-
hören.
2 Die Parteien können verlangen, dass von ihnen eingelegte,
bestimmt bezeichnete Akten vertraulich behandelt werden. Solche
Akten dürfen nur zur Kenntnis der Mitglieder des Einigungsamtes
gelangen.
3 Bei Einvernahmen von Zeugen und beim Beizug von Sachver-
ständigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung³ und des
Strafgesetzbuches4.
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d. Vorladung
der Parteien
Erscheinungs-,
Verhandlungs-
zwang
a. Grundsatz
b. Folgen des
Ausbleibens
einer Partei
Ermittlung des
Tatbestandes
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1 Das Verfahren vor Einigungsamt ist mündlich. Die Ein- Mündlichkeit
sicht in die Akten und das Protokoll ist den Parteien nur mit Genehmi- des Verfahrens,
gung des Vorsitzenden gestattet.
2 Sonderbesprechungen mit den Vertretern der Parteien sind im
Vermittlungsverfahren zulässig.
Einsicht in die
Akten
1 Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffent- Ausschluss der
lichkeit statt.
2 Über den Stand der Verhandlungen kann das Einigungsamt eine
öffentliche Bekanntmachung erlassen.
Öffentlichkeit
a. Bei den
Verhandlungen
Beratung und Aufstellung der Vermittlungsvorschläge und b. Bei der
Schiedssprüche erfolgen im Ausstand der Parteien. Die Mitglieder des Beratung
Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Mehrheit der
Stimmen entscheidet; der Sekretär hat beratende Stimme.
1 Nach Durchführung des Verfahrens unterbreitet das Eini- Der Vermitt-
gungsamt den Parteien einen Vermittlungsvorschlag.
2 Der Vorschlag wird den Parteien in der Regel am Schlusse der
Beratung mündlich eröffnet. Die Zustellung des Vorschlages in schrift-
licher Ausfertigung hat so rasch als möglich zu erfolgen.
lungsvorschlag
a. Bekanntgabe
7 1 Wird der Vermittlungsvorschlag von den Parteien nicht in b. Frist-
der Sitzung angenommen, so setzt ihnen das Einigungsamt eine ange- ansetzung
messene Frist an, innert welcher sie sich über Annahme oder Ableh-
nung auszusprechen haben.
2 Eine nicht vorbehaltlose Annahme gilt als Ablehnung des Vor-
schlags. Sie wird in das Dispositiv des Vergleichsvorschlags aufgenom-
men.
Ein von den Parteien angenommener Vermittlungsvor-c. Veröffent-
schlag wird vom Einigungsamt im Amtsblatt veröffentlicht, wenn es im lichung im
öffentlichen Interesse liegt.
Amtsblatt
1 Bei Ablehnung des Vermittlungsvorschlages ist dem Eini-d. Verfahren
gungsamt schriftlich mitzuteilen, in welchen Punkten und aus welchen im Falle der
Gründen der Vorschlag nicht angenommen worden ist.
Ablehnung
2 Das Einigungsamt kann einen abgelehnten Vorschlag mit einer
kurz gefassten Bekanntmachung über den Verlauf der Verhandlungen
im Amtsblatt veröffentlichen, wenn nicht nachträglich noch ein Schieds-
verfahren stattfindet. Gleichzeitig gibt es dem Regierungsrat vom Schei-
tern der Verhandlungen unter Zustellung des Vorschlages Kenntnis.
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e. Wieder-
aufnahme des
Vermittlungs-
verfahrens
f. Unmöglich-
keit der Auf-
stellung eines
Vermittlungs-
vorschlages
g. Ausschalten
des Einigungs-
amtes
h. Verweisung
ins Schieds-
verfahren
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Dauert der Streit nach gescheitertem Vermittlungsversuch
noch an, so ist das Einigungsamt berechtigt und auf Anordnung des
Regierungsrates verpflichtet, das Vermittlungsverfahren jederzeit wie-
der aufzunehmen.
Stellt sich heraus, dass die Aufstellung eines Vermittlungs-
vorschlages unmöglich ist, so fasst das Einigungsamt einen entspre-
chenden Beschluss, welcher auf Verlangen einer Partei im Amtsblatt
veröffentlicht wird.
Das Verfahren vor Einigungsamt kann in jedem Stadium
ausgesetzt werden, wenn die Parteien sich einigen, den Streit durch
direkte Verhandlungen beizulegen.
1 Sind die Vermittlungsverhandlungen gescheitert, so setzt
das Einigungsamt den Parteien eine kurze Frist an für die Erklärung,
ob sie sich einem Schiedsspruch des Einigungsamtes unterziehen
wollen. Sind beide Parteien hiezu bereit, so wird sofort das Schieds-
verfahren eingeleitet.
2 Im Einverständnis mit den Parteien kann das Schiedsverfahren
auch auf Streitpunkte ausgedehnt werden, die im vorausgegangenen
Vermittlungsverfahren schon beigelegt worden sind.
Zuständigkeit
Zusammen-
setzung
Verfahren
4. Das Schiedsverfahren
Kollektive Interessenstreitigkeiten sowie kollektive Strei-
tigkeiten über die Auslegung von Gesamtarbeitsverträgen können von
den Parteien mit beidseitigem Einverständnis dem Einigungsamt zur
schiedsgerichtlichen Erledigung überwiesen werden.
1 Im Schiedsverfahren wird das Einigungsamt erweitert
durch je einen von jeder Partei von Fall zu Fall zu bezeichnenden
sachkundigen Schiedsrichter. Diese dürfen am Konflikt nicht direkt
beteiligt sein.
2 Wenn beide Parteien es wünschen, kann vom Beizug von sach-
kundigen Schiedsrichtern Abstand genommen werden.
3 Die Entschädigungen für die Schiedsrichter, welche auf Vorschlag
der Parteien zugezogen werden, sind von den Parteien zu überneh-
men.
6 1 Für das Schiedsverfahren gelten die Bestimmungen der
Zivilprozessordnung³ über das ordentliche Verfahren sinngemäss.
2 Der Schiedsspruch wird, wenn es die Parteien verlangen oder
wenn es im öffentlichen Interesse liegt, im Amtsblatt veröffentlicht.
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Solange ein durch das Einigungsamt zustande gekommener Friedenspflicht
Vergleich oder ein Schiedsspruch Gültigkeit hat, sind Streitigkeiten
über die Auslegung dem Einigungsamt zum verbindlichen Entscheid
zu unterbreiten. Die Anwendung von wirtschaftlichen Kampfmitteln
ist den Parteien während dieser Zeit untersagt. Übertretungen dieses
Verbotes werden vom Einigungsamt festgestellt und, wenn die fehl-
bare Partei von ihrem Verhalten nicht absteht, unter Angabe des Sach-
verhaltes im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.
IV. Gesamtarbeitsverträge
Gesamtarbeitsverträge sowie andere Vereinbarungen über Hinterlegungs-
das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, pflicht
ebenso Abänderungen und Zusätze zu solchen Verträgen sind, auch
wenn sie ohne Mitwirkung des Einigungsamtes zustande gekommen
sind, im Original oder in beglaubigter Abschrift von den Parteien beim
Einigungsamt zu hinterlegen.
1 Die hinterlegten Verträge werden unter Angabe der Par- Registrierung
teien, des Geltungsbereiches sowie des Inkrafttretens in ein Register
eingetragen.
2 Die Einsichtnahme in das Register ist jedermann gestattet.
Gesamtarbeits-
1 Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt- Allgemein-
arbeitsverträgen, die für das Kantonsgebiet oder einen Teil desselben verbindlich-
Geltung haben, sind der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. Diese erklärung von
leitet die Gesuche an das Einigungsamt zur Begutachtung und even- verträgen
tuellen Bereinigung unter Beizug der Parteien weiter. Erachtet das
Einigungsamt eine Begutachtung durch Sachverständige als erforder-
lich, so stellt es an die Volkswirtschaftsdirektion Antrag unter gleich-
zeitiger Formulierung der noch abzuklärenden Fragen.
2 Die Antragstellung über die Allgemeinverbindlicherklärung von
Gesamtarbeitsverträgen an den Regierungsrat erfolgt durch die Volks-
wirtschaftsdirektion.
V. Normalarbeitsverträge
Gesuche um Aufstellung eines Normalarbeitsvertrages sind Einleitung des
mit formulierten Anträgen beim Regierungsrat einzureichen, der sie Verfahrens
zur Prüfung und Antragstellung an das Einigungsamt überweist.
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Aufgabe des
Einigungsamtes
1 Das Einigungsamt hat die an einem Normalarbeitsvertrag
interessierten Verbände oder Vereinigungen anzuhören und dem
Regierungsrat Bericht und Antrag zu unterbreiten. Wird der Erlass
eines Normalarbeitsvertrages beantragt, so ist dem Antrag ein aus-
gearbeiteter Entwurf beizugeben.
2 Über das Inkraftsetzen der Normalarbeitsverträge entscheidet
der Regierungsrat.
VI. Strafbestimmungen
7 1 Wer das Verfahren des Einigungsamtes stört, insbeson-
dere wer die Verhandlungs- und Auskunftspflicht verletzt oder einer
Vorladung keine Folge leistet, wird vom Einigungsamt mit Ordnungs-
strafe belegt.
2 Gegen entsprechende Anordnungen ist der Rekurs an den Regie-
rungsrat zulässig.
VII. Schlussbestimmungen
Dieses Gesetz tritt nach vorgängiger Einholung der Ge-
nehmigung des Bundesrates am Tage nach der amtlichen Veröffent-
lichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates in Kraft. Die
Verordnung über Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeit-
gebern und Arbeitnehmern vom 9. August 1923 wird auf diesen Tag
aufgehoben.
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1 OS 37, 37 und GS VI, 284.
2 SR 220.
3 SR 272.
4 SR 311.0.
5 Vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 1943.
6 Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 243). In Kraft seit 1. Januar 2005
(OS 59, 383).
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7 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
8 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
9 Formale Anpassung der Marginalien gemäss G über die Anpassung des kan-
tonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI
2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
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