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821.5 CH-ZH

Gesetz über das kantonale Einigungsamt

47 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (47)

Gesetzestext (47 Artikel)

Dem Einigungsamt werden übertragen

Aufgaben des

1. die Vermittlung bei Kollektivstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern Einigungsamtes

und Arbeitnehmern über das Arbeitsverhältnis;

2. die Auslegung von Gesamtarbeitsverträgen in Streitfällen;

3. die Begutachtung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Allgemein-

verbindlicherklärung verlangt wird;

4. die Abfassung von Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 359

und 360 OR2;

5. die Führung eines Registers der Normalarbeitsverträge, der Ge-

samtarbeitsverträge und der sonstigen kollektiven Vereinbarungen

über das Arbeitsverhältnis, deren örtlicher Geltungsbereich sich

auf das Gebiet des Kantons Zürich erstreckt.

Das Einigungsamt hat seinen Sitz in Zürich. Die Sitzungen Sitz des

des Einigungsamtes können vom Vorsitzenden auch in eine andere Einigungsamtes

Gemeinde des Kantons verlegt werden. Die Gemeinden sind verpflich-

tet, dem Einigungsamt für seine Verhandlungen geeignete Lokale

unentgeltlich zur Verfügung zu stellen und auf ihre Kosten für Hei-

zung, Beleuchtung und Bedienung zu sorgen.

6 Die Kosten des Einigungsamtes, mit Einschluss der Entschä- Kosten

digungen für Zeugen und Sachverständige, fallen zu Lasten der Staats-

kasse. Vorbehalten bleibt § 38 Abs. 3.

Das Einigungsamt steht unter der Aufsicht des Regierungs- Aufsicht

rates. Es erstattet ihm alljährlich Bericht über seine Tätigkeit.

II. Organisation des Einigungsamtes

Das Einigungsamt besteht aus einem neutralen Vorsitzen- Zusammen-

den, je einem Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeit- setzung

nehmer und der Kanzlei.

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1

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Wahl des

Einigungsamtes

6 Der Regierungsrat wählt die Mitglieder des Einigungsamtes

und die erforderliche Zahl von Ersatzleuten auf eine Amtsdauer von

vier Jahren. Das Kanzleipersonal wird von der zuständigen Direktion

des Regierungsrates bestellt.

Regelfall

III. Kollektivstreitigkeiten

1. Zuständigkeit

Das Einigungsamt übernimmt die Vermittlung bei allen Kol-

lektivstreitigkeiten über das Arbeitsverhältnis zwischen den Inhabern

von Betrieben und ihren Arbeitnehmern, wenn daran ein oder meh-

rere Arbeitgeber und auf der anderen Seite ein erheblicher Teil der

Arbeitnehmer eines Betriebes, einer Betriebsabteilung oder einer

Berufsgruppe beteiligt sind.

Eidg. Werk-

stätten und

landwirtschaft-

liche Betriebe

Die Schlichtung von Kollektivstreitigkeiten in eidgenössi-

schen Werkstätten und in landwirtschaftlichen Betrieben gehört nicht

zu den Aufgaben des Einigungsamtes. Gärtnereien und Betriebe,

welche landwirtschaftliche Produkte verarbeiten, gelten nicht als land-

wirtschaftliche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes.

Das Einigungs-

amt als Schieds-

gericht

Die Parteien können Kollektivstreitigkeiten über das Ar-

beitsverhältnis dem Einigungsamt zur schiedsgerichtlichen Erledigung

übertragen.

Die Rechtskraft

von Vergleichen

und Schieds-

sprüchen

Die vor dem Einigungsamt abgeschlossenen Vergleiche und

die von ihm gefällten Schiedssprüche sind rechtsverbindlich und wie

gerichtliche Urteile vollstreckbar.

Freiwillige

Einigungsstellen

1 Errichten mehrere Betriebsinhaber gleicher oder verwand-

ter Berufsgruppen oder deren Verbände und ihre Arbeitnehmer oder

deren Verbände eine freiwillige Einigungsstelle, so tritt diese an die

Stelle des kantonalen Einigungsamtes.

2 Wird das Verfahren vor der freiwilligen Einigungsstelle nicht

durchgeführt oder ist es gescheitert, so kann das kantonale Einigungs-

amt das Vermittlungsverfahren von sich aus oder auf Verlangen einer

oder beider Parteien durchführen.

Örtliche

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des Einigungsamtes erstreckt

sich auf alle Betriebe und Arbeitsstätten im Kanton Zürich und ihre

auf zürcherischem Gebiet beschäftigten Arbeitnehmer.

2

Gesetz über das kantonale Einigungsamt

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2. Die Anzeigepflicht

Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Vorsitzen- Voraussetzung

den des Einigungsamtes anzuzeigen, sobald Verständigungsversuche

unter den Parteien oder die Bemühungen einer freiwilligen Einigungs-

stelle gescheitert sind.

1 Die Pflicht zur Anzeige liegt in erster Linie den Vorstän- Die Anzeige-

den der an der Kollektivstreitigkeit beteiligten Arbeitgeber- und Arbeit- pflichtigen

nehmerorganisationen ob.

2 Fehlt es an solchen Organisationen, so sind die von den Parteien

mit der Leitung einer Bewegung Beauftragten zur Anzeige verpflich-

tet.

Die Anzeige soll die Bezeichnung der Parteivertreter nebst Umfang der

deren Adressen und eine kurze Darstellung über die Ursache des Anzeigepflicht

Konfliktes enthalten.

3. Das Vermittlungsverfahren

Sobald das Einigungsamt Kenntnis erhält, dass eine Kollek- Einleitung

tivstreitigkeit auszubrechen droht oder ausgebrochen ist, leitet es auf

Begehren einer Partei oder von sich aus das Vermittlungsverfahren

ein.

1 Im Vermittlungsverfahren besteht das Einigungsamt aus Besetzung des

dem Vorsitzenden, den Beisitzern und dem Sekretär. Der Vorsitzende Einigungsamtes

kann den Beizug von Sachverständigen anordnen.

2.8

1 Der Vorsitzende kann Parteien einvernehmen, die Akten Vorbereitende

ergänzen und persönlich einen ersten Sühnversuch unternehmen.

2 Hat eine Partei zu einer Verhandlung mehr als drei Parteivertre-

ter angemeldet, so entscheidet der Vorsitzende, wie viele Vertreter zu

den Verhandlungen zuzulassen sind.

Massnahmen

a. Zahl der

Parteivertreter

der Partei-

vertreter

1 Als Parteivertreter können Personen, die an einem Streit- b. Bestellung

fall unmittelbar beteiligt sind, die Vorstandsmitglieder und die Funkti-

onäre der betreffenden Verbände bestellt werden. Jeder Delegation

hat ein am Konflikt direkt Beteiligter anzugehören. Als Vertreter von

Arbeitgebern können auch in dem Betrieb tätige Direktoren oder

andere Angestellte in leitender Stellung abgeordnet werden.

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3

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2 Die Parteivertreter müssen mit einer schriftlichen Vollmacht ver-

sehen sein. Zugelassen werden nur handlungsfähige Personen, welche

in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen, Schweizer Bürger sind

oder mindestens zehn Jahre in der Schweiz niedergelassen sind.

3 Jede Partei trägt die Kosten ihrer Vertretung selbst.6

6 Die Vorladung der Parteien zu den Sitzungen des Eini-

gungsamtes erfolgt durch eingeschriebenen Brief, notfalls durch Fax,

E-Mail oder entsprechende Kommunikationsmittel. Die Vorladung

enthält den Hinweis auf den Erscheinungs-, Verhandlungs- und Aus-

kunftszwang.

1 Die Parteien oder deren Vertreter sind verpflichtet, der

Vorladung zu den Sitzungen des Einigungsamtes Folge zu leisten, zu

verhandeln und Auskunft zu erteilen.

2 Am Erscheinen verhinderte Parteivertreter sind durch die Par-

teien sofort zu ersetzen.

Erscheint eine Partei zu den Verhandlungen nicht, so kann

sich das Einigungsamt innert kurzer Frist neu vertagen unter Fest-

setzung einer Entschädigung, welche die ohne genügende Entschul-

digung ausgebliebene Partei der Gegenpartei zu entrichten hat. Das

Einigungsamt kann überdies nach Anhörung der anwesenden Partei

auf Grundlage der Akten sofort einen Vermittlungsvorschlag machen

und ihn den Parteien unter Fristansetzung zur schriftlichen Erklärung

über Annahme oder Ablehnung unterbreiten.

1 Dem Einigungsamt steht das Recht zu, in jedem Stadium

des Vermittlungs- oder Schiedsverfahrens Vertreter der beteiligten

Gemeinden anzuhören, Zeugen einzuvernehmen oder auf amtlichem

Wege einvernehmen zu lassen, Augenscheine vorzunehmen, Lohn-

listen, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Verzeichnisse betei-

ligter Berufsverbände, Korrespondenzen und Vereinbarungen über

das Arbeitsverhältnis einzufordern. Es kann von sich aus oder auf

Begehren der Parteien Gutachten einholen und Sachverständige an-

hören.

2 Die Parteien können verlangen, dass von ihnen eingelegte,

bestimmt bezeichnete Akten vertraulich behandelt werden. Solche

Akten dürfen nur zur Kenntnis der Mitglieder des Einigungsamtes

gelangen.

3 Bei Einvernahmen von Zeugen und beim Beizug von Sachver-

ständigen gelten die Bestimmungen der Zivilprozessordnung³ und des

Strafgesetzbuches4.

4

d. Vorladung

der Parteien

Erscheinungs-,

Verhandlungs-

zwang

a. Grundsatz

b. Folgen des

Ausbleibens

einer Partei

Ermittlung des

Tatbestandes

Gesetz über das kantonale Einigungsamt

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1 Das Verfahren vor Einigungsamt ist mündlich. Die Ein- Mündlichkeit

sicht in die Akten und das Protokoll ist den Parteien nur mit Genehmi- des Verfahrens,

gung des Vorsitzenden gestattet.

2 Sonderbesprechungen mit den Vertretern der Parteien sind im

Vermittlungsverfahren zulässig.

Einsicht in die

Akten

1 Die Verhandlungen finden unter Ausschluss der Öffent- Ausschluss der

lichkeit statt.

2 Über den Stand der Verhandlungen kann das Einigungsamt eine

öffentliche Bekanntmachung erlassen.

Öffentlichkeit

a. Bei den

Verhandlungen

Beratung und Aufstellung der Vermittlungsvorschläge und b. Bei der

Schiedssprüche erfolgen im Ausstand der Parteien. Die Mitglieder des Beratung

Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Mehrheit der

Stimmen entscheidet; der Sekretär hat beratende Stimme.

1 Nach Durchführung des Verfahrens unterbreitet das Eini- Der Vermitt-

gungsamt den Parteien einen Vermittlungsvorschlag.

2 Der Vorschlag wird den Parteien in der Regel am Schlusse der

Beratung mündlich eröffnet. Die Zustellung des Vorschlages in schrift-

licher Ausfertigung hat so rasch als möglich zu erfolgen.

lungsvorschlag

a. Bekanntgabe

7 1 Wird der Vermittlungsvorschlag von den Parteien nicht in b. Frist-

der Sitzung angenommen, so setzt ihnen das Einigungsamt eine ange- ansetzung

messene Frist an, innert welcher sie sich über Annahme oder Ableh-

nung auszusprechen haben.

2 Eine nicht vorbehaltlose Annahme gilt als Ablehnung des Vor-

schlags. Sie wird in das Dispositiv des Vergleichsvorschlags aufgenom-

men.

Ein von den Parteien angenommener Vermittlungsvor-c. Veröffent-

schlag wird vom Einigungsamt im Amtsblatt veröffentlicht, wenn es im lichung im

öffentlichen Interesse liegt.

Amtsblatt

1 Bei Ablehnung des Vermittlungsvorschlages ist dem Eini-d. Verfahren

gungsamt schriftlich mitzuteilen, in welchen Punkten und aus welchen im Falle der

Gründen der Vorschlag nicht angenommen worden ist.

Ablehnung

2 Das Einigungsamt kann einen abgelehnten Vorschlag mit einer

kurz gefassten Bekanntmachung über den Verlauf der Verhandlungen

im Amtsblatt veröffentlichen, wenn nicht nachträglich noch ein Schieds-

verfahren stattfindet. Gleichzeitig gibt es dem Regierungsrat vom Schei-

tern der Verhandlungen unter Zustellung des Vorschlages Kenntnis.

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e. Wieder-

aufnahme des

Vermittlungs-

verfahrens

f. Unmöglich-

keit der Auf-

stellung eines

Vermittlungs-

vorschlages

g. Ausschalten

des Einigungs-

amtes

h. Verweisung

ins Schieds-

verfahren

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Gesetz über das kantonale Einigungsamt

Dauert der Streit nach gescheitertem Vermittlungsversuch

noch an, so ist das Einigungsamt berechtigt und auf Anordnung des

Regierungsrates verpflichtet, das Vermittlungsverfahren jederzeit wie-

der aufzunehmen.

Stellt sich heraus, dass die Aufstellung eines Vermittlungs-

vorschlages unmöglich ist, so fasst das Einigungsamt einen entspre-

chenden Beschluss, welcher auf Verlangen einer Partei im Amtsblatt

veröffentlicht wird.

Das Verfahren vor Einigungsamt kann in jedem Stadium

ausgesetzt werden, wenn die Parteien sich einigen, den Streit durch

direkte Verhandlungen beizulegen.

1 Sind die Vermittlungsverhandlungen gescheitert, so setzt

das Einigungsamt den Parteien eine kurze Frist an für die Erklärung,

ob sie sich einem Schiedsspruch des Einigungsamtes unterziehen

wollen. Sind beide Parteien hiezu bereit, so wird sofort das Schieds-

verfahren eingeleitet.

2 Im Einverständnis mit den Parteien kann das Schiedsverfahren

auch auf Streitpunkte ausgedehnt werden, die im vorausgegangenen

Vermittlungsverfahren schon beigelegt worden sind.

Zuständigkeit

Zusammen-

setzung

Verfahren

4. Das Schiedsverfahren

Kollektive Interessenstreitigkeiten sowie kollektive Strei-

tigkeiten über die Auslegung von Gesamtarbeitsverträgen können von

den Parteien mit beidseitigem Einverständnis dem Einigungsamt zur

schiedsgerichtlichen Erledigung überwiesen werden.

1 Im Schiedsverfahren wird das Einigungsamt erweitert

durch je einen von jeder Partei von Fall zu Fall zu bezeichnenden

sachkundigen Schiedsrichter. Diese dürfen am Konflikt nicht direkt

beteiligt sein.

2 Wenn beide Parteien es wünschen, kann vom Beizug von sach-

kundigen Schiedsrichtern Abstand genommen werden.

3 Die Entschädigungen für die Schiedsrichter, welche auf Vorschlag

der Parteien zugezogen werden, sind von den Parteien zu überneh-

men.

6 1 Für das Schiedsverfahren gelten die Bestimmungen der

Zivilprozessordnung³ über das ordentliche Verfahren sinngemäss.

2 Der Schiedsspruch wird, wenn es die Parteien verlangen oder

wenn es im öffentlichen Interesse liegt, im Amtsblatt veröffentlicht.

6

Gesetz über das kantonale Einigungsamt

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Solange ein durch das Einigungsamt zustande gekommener Friedenspflicht

Vergleich oder ein Schiedsspruch Gültigkeit hat, sind Streitigkeiten

über die Auslegung dem Einigungsamt zum verbindlichen Entscheid

zu unterbreiten. Die Anwendung von wirtschaftlichen Kampfmitteln

ist den Parteien während dieser Zeit untersagt. Übertretungen dieses

Verbotes werden vom Einigungsamt festgestellt und, wenn die fehl-

bare Partei von ihrem Verhalten nicht absteht, unter Angabe des Sach-

verhaltes im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

IV. Gesamtarbeitsverträge

Gesamtarbeitsverträge sowie andere Vereinbarungen über Hinterlegungs-

das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, pflicht

ebenso Abänderungen und Zusätze zu solchen Verträgen sind, auch

wenn sie ohne Mitwirkung des Einigungsamtes zustande gekommen

sind, im Original oder in beglaubigter Abschrift von den Parteien beim

Einigungsamt zu hinterlegen.

1 Die hinterlegten Verträge werden unter Angabe der Par- Registrierung

teien, des Geltungsbereiches sowie des Inkrafttretens in ein Register

eingetragen.

2 Die Einsichtnahme in das Register ist jedermann gestattet.

Gesamtarbeits-

1 Gesuche um Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamt- Allgemein-

arbeitsverträgen, die für das Kantonsgebiet oder einen Teil desselben verbindlich-

Geltung haben, sind der Volkswirtschaftsdirektion einzureichen. Diese erklärung von

leitet die Gesuche an das Einigungsamt zur Begutachtung und even- verträgen

tuellen Bereinigung unter Beizug der Parteien weiter. Erachtet das

Einigungsamt eine Begutachtung durch Sachverständige als erforder-

lich, so stellt es an die Volkswirtschaftsdirektion Antrag unter gleich-

zeitiger Formulierung der noch abzuklärenden Fragen.

2 Die Antragstellung über die Allgemeinverbindlicherklärung von

Gesamtarbeitsverträgen an den Regierungsrat erfolgt durch die Volks-

wirtschaftsdirektion.

V. Normalarbeitsverträge

Gesuche um Aufstellung eines Normalarbeitsvertrages sind Einleitung des

mit formulierten Anträgen beim Regierungsrat einzureichen, der sie Verfahrens

zur Prüfung und Antragstellung an das Einigungsamt überweist.

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Gesetz über das kantonale Einigungsamt

Aufgabe des

Einigungsamtes

1 Das Einigungsamt hat die an einem Normalarbeitsvertrag

interessierten Verbände oder Vereinigungen anzuhören und dem

Regierungsrat Bericht und Antrag zu unterbreiten. Wird der Erlass

eines Normalarbeitsvertrages beantragt, so ist dem Antrag ein aus-

gearbeiteter Entwurf beizugeben.

2 Über das Inkraftsetzen der Normalarbeitsverträge entscheidet

der Regierungsrat.

VI. Strafbestimmungen

7 1 Wer das Verfahren des Einigungsamtes stört, insbeson-

dere wer die Verhandlungs- und Auskunftspflicht verletzt oder einer

Vorladung keine Folge leistet, wird vom Einigungsamt mit Ordnungs-

strafe belegt.

2 Gegen entsprechende Anordnungen ist der Rekurs an den Regie-

rungsrat zulässig.

VII. Schlussbestimmungen

Dieses Gesetz tritt nach vorgängiger Einholung der Ge-

nehmigung des Bundesrates am Tage nach der amtlichen Veröffent-

lichung des Erwahrungsbeschlusses des Kantonsrates in Kraft. Die

Verordnung über Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeit-

gebern und Arbeitnehmern vom 9. August 1923 wird auf diesen Tag

aufgehoben.

8

1 OS 37, 37 und GS VI, 284.

2 SR 220.

3 SR 272.

4 SR 311.0.

5 Vom Bundesrat genehmigt am 15. Juni 1943.

6 Fassung gemäss G vom 10. Mai 2004 (OS 59, 243). In Kraft seit 1. Januar 2005

(OS 59, 383).

Gesetz über das kantonale Einigungsamt

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7 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

8 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

9 Formale Anpassung der Marginalien gemäss G über die Anpassung des kan-

tonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI

2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.

1. 1. 11 - 71

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