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Art. 9 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 9

1 Arbeitnehmende haben folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien

Ferien pro Jahr

a. Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr

b. ab dem vollendeten 50. Altersjahr

c. übrige

5 Wochen

5 Wochen

4 Wochen

2 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Auf

die Wünsche der Arbeitnehmenden ist so weit Rücksicht zu nehmen,

als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Die Ferien kön-

nen in gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindes-

tens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.

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