821.13
CH-ZH
Art. 9 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 9
1 Arbeitnehmende haben folgenden Anspruch auf bezahlte Ferien
Ferien pro Jahr
a. Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr
b. ab dem vollendeten 50. Altersjahr
c. übrige
5 Wochen
5 Wochen
4 Wochen
2 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Auf
die Wünsche der Arbeitnehmenden ist so weit Rücksicht zu nehmen,
als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Die Ferien kön-
nen in gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindes-
tens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.