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821.13 CH-ZH

Art. 7 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 7

1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt

55 Stunden.

2

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

821.13

2 Arbeitnehmende haben bei Bedarf die ihnen zumutbaren Über-

stunden zu leisten. Diese sind innerhalb von drei Monaten spätestens

ab Jahresende mit Ferien oder Freizeit von gleicher Dauer oder ent-

sprechender Lohnzahlung mit einem 25-prozentigen Lohnzuschlag zu

vergüten.

3 Arbeitgebende haben eine schriftliche, genaue Kontrolle der

Überstunden zu führen und während fünf Jahren nach Abschluss des

Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.

4 Arbeitnehmenden ist bis zum vollendeten 18. und ab dem voll-

endeten 60. Altersjahr ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit

von mindestens zehn Stunden zu gewähren.

5 Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende bezahlte Ruhe-

und Essenspausen, sofern sie den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen

(Art. 15 Abs. 1 und 2 Arbeitsgesetz4)

a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als

fünfeinhalb Stunden,

b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als

sieben Stunden,

c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun

Stunden.

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