Art. 7 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 7
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt
55 Stunden.
2
Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
821.13
2 Arbeitnehmende haben bei Bedarf die ihnen zumutbaren Über-
stunden zu leisten. Diese sind innerhalb von drei Monaten spätestens
ab Jahresende mit Ferien oder Freizeit von gleicher Dauer oder ent-
sprechender Lohnzahlung mit einem 25-prozentigen Lohnzuschlag zu
vergüten.
3 Arbeitgebende haben eine schriftliche, genaue Kontrolle der
Überstunden zu führen und während fünf Jahren nach Abschluss des
Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.
4 Arbeitnehmenden ist bis zum vollendeten 18. und ab dem voll-
endeten 60. Altersjahr ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit
von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
5 Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende bezahlte Ruhe-
und Essenspausen, sofern sie den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen
(Art. 15 Abs. 1 und 2 Arbeitsgesetz4)
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als
fünfeinhalb Stunden,
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als
sieben Stunden,
c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun
Stunden.