821.13
CH-ZH
Art. 6 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 6
1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Wei-
terbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und
gefördert werden.
2 Kurse und Vorträge werden nicht auf Ferien und Freizeit ange-
rechnet, wenn ihr Besuch vom Arbeitgebenden angeordnet wurde.
Arbeitszeit
IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub