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Art. 6 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 6

1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Wei-

terbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und

gefördert werden.

2 Kurse und Vorträge werden nicht auf Ferien und Freizeit ange-

rechnet, wenn ihr Besuch vom Arbeitgebenden angeordnet wurde.

Arbeitszeit

IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub

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