Art. 4 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 4
1 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt
gekündigt werden
a. während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von
sieben Tagen,
b. nach Ablauf der Probezeit bis und mit fünftem Dienstjahr mit einer
Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalender-
monats,
c. ab dem sechsten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten auf das Ende eines Kalendermonats.
2 Wird Arbeitnehmenden von Arbeitgebenden im Arbeitsvertrag
eine Wohnung vermietet oder zur Verfügung gestellt, erlischt mit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch der Anspruch auf die Benüt-
zung der Wohnung. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Miet-
recht vor.
3 Bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber sowie bei
Kündigung während der Probezeit wird ein mit dem Arbeitsvertrag
verbundener Mietvertrag auf das Ende des der Kündigung folgenden
Monats aufgelöst. Ist die Wohnung dem Arbeitnehmenden zur Ver-
fügung gestellt, so erlischt der Anspruch auf Benützung der Wohnung
sofort.
Einsatz
Aus- und
Weiterbildung
III. Einsatz und Weiterbildung