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Art. 4 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 4

1 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt

gekündigt werden

a. während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von

sieben Tagen,

b. nach Ablauf der Probezeit bis und mit fünftem Dienstjahr mit einer

Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalender-

monats,

c. ab dem sechsten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei

Monaten auf das Ende eines Kalendermonats.

2 Wird Arbeitnehmenden von Arbeitgebenden im Arbeitsvertrag

eine Wohnung vermietet oder zur Verfügung gestellt, erlischt mit der

Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch der Anspruch auf die Benüt-

zung der Wohnung. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Miet-

recht vor.

3 Bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber sowie bei

Kündigung während der Probezeit wird ein mit dem Arbeitsvertrag

verbundener Mietvertrag auf das Ende des der Kündigung folgenden

Monats aufgelöst. Ist die Wohnung dem Arbeitnehmenden zur Ver-

fügung gestellt, so erlischt der Anspruch auf Benützung der Wohnung

sofort.

Einsatz

Aus- und

Weiterbildung

III. Einsatz und Weiterbildung

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