821.13
CH-ZH
Art. 25 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 25
Die Arbeitgebenden haben ihren Arbeitnehmenden ein Aushändigung
Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen und sie auch des Normal-
über spätere Änderungen zu informieren.
arbeitsvertrages