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Art. 25 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 25

Die Arbeitgebenden haben ihren Arbeitnehmenden ein Aushändigung

Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen und sie auch des Normal-

über spätere Änderungen zu informieren.

arbeitsvertrages

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