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821.13 CH-ZH

Art. 23 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 23

1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Mass-

nahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der

Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die

Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die

Arbeitnehmenden sind verpflichtet diese Massnahmen zu unterstüt-

zen und gewissenhaft einzuhalten.

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Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 821.13

2 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Vorschriften gemäss

der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und

anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen.

VII. Zivilrechtspflege

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