821.13
CH-ZH
Art. 23 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 23
1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Mass-
nahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der
Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die
Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die
Arbeitnehmenden sind verpflichtet diese Massnahmen zu unterstüt-
zen und gewissenhaft einzuhalten.
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Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 821.13
2 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Vorschriften gemäss
der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und
anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen.
VII. Zivilrechtspflege