821.13
CH-ZH
Art. 22 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 22
Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden den Be-
ginn einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert diese
mehr als drei Arbeitstage, ist sie mit einem Arztzeugnis nachzuweisen.