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Art. 22 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 22

Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden den Be-

ginn einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert diese

mehr als drei Arbeitstage, ist sie mit einem Arztzeugnis nachzuweisen.

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