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Art. 21 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 21

Soweit die Arbeitgebenden ihren Pflichten zur Versiche-

rung der Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von

Krankheit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommen, haften sie für

die unversicherten Risiken.

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