821.13
CH-ZH
Art. 21 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 21
Soweit die Arbeitgebenden ihren Pflichten zur Versiche-
rung der Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Krankheit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommen, haften sie für
die unversicherten Risiken.