821.13
CH-ZH
Art. 20 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 20
1 Die Arbeitgebenden haben bei Abschluss des Arbeitsver-
trages sicherzustellen, dass die Arbeitnehmenden im Sinne von Art. 3
KVG6 für Krankenpflege versichert sind.
2 Unterlassen es die Arbeitnehmenden, sich zu versichern, haben
die Arbeitgebenden der zuständigen Wohnsitzgemeinde Meldung zu
machen.