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Art. 20 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 20

1 Die Arbeitgebenden haben bei Abschluss des Arbeitsver-

trages sicherzustellen, dass die Arbeitnehmenden im Sinne von Art. 3

KVG6 für Krankenpflege versichert sind.

2 Unterlassen es die Arbeitnehmenden, sich zu versichern, haben

die Arbeitgebenden der zuständigen Wohnsitzgemeinde Meldung zu

machen.

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