821.13
CH-ZH
Art. 2 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 2
¹ Der Normalarbeitsvertrag gilt, soweit nicht für einzelne Wirkung
Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2 Für Lehrverhältnisse gelten die nachfolgenden Bestimmungen
nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine
abweichenden Regelungen vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes
und des kantonalen Rechts.
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Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Probezeit
Kündigung