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821.13 CH-ZH

Art. 2 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 2

¹ Der Normalarbeitsvertrag gilt, soweit nicht für einzelne Wirkung

Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

2 Für Lehrverhältnisse gelten die nachfolgenden Bestimmungen

nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine

abweichenden Regelungen vorsehen.

3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes

und des kantonalen Rechts.

1. 1. 11 - 71

1

821.13

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Probezeit

Kündigung

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