Art. 19 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 19
1 Die Arbeitgebenden haben zugunsten der Arbeitnehmen-
den eine Krankentaggeldversicherung im Sinne von Art. 67 ff. des Bun-
desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) abzuschliessen.
2 Zu versichern ist ein pro Arbeitsjahr einmal aufgeschobenes
Krankentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versicherungsbeginn
vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Krankheitstag.
3 Das Krankengeld ist stets der eingetretenen Lohnentwicklung
anzupassen. Die Versicherung hat das Taggeld im Maximum 720 Tage
innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen zu bezahlen, auch
wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird.
4 Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldversicherung ha-
ben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden die gleichen Leistun-
gen wie die der Versicherung zu bezahlen. Die Leistungen der Arbeit-
gebenden während der Aufschubzeit sowie diejenigen der Versicherung
gelten als Lohnzahlung im Sinne von § 14 Abs. 1 bzw. Art. 324 a OR2.
5 Die Arbeitgebenden übernehmen mindestens die Hälfte der
Prämien der Taggeldversicherung.