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Art. 19 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 19

1 Die Arbeitgebenden haben zugunsten der Arbeitnehmen-

den eine Krankentaggeldversicherung im Sinne von Art. 67 ff. des Bun-

desgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) abzuschliessen.

2 Zu versichern ist ein pro Arbeitsjahr einmal aufgeschobenes

Krankentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versicherungsbeginn

vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Krankheitstag.

3 Das Krankengeld ist stets der eingetretenen Lohnentwicklung

anzupassen. Die Versicherung hat das Taggeld im Maximum 720 Tage

innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen zu bezahlen, auch

wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird.

4 Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldversicherung ha-

ben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden die gleichen Leistun-

gen wie die der Versicherung zu bezahlen. Die Leistungen der Arbeit-

gebenden während der Aufschubzeit sowie diejenigen der Versicherung

gelten als Lohnzahlung im Sinne von § 14 Abs. 1 bzw. Art. 324 a OR2.

5 Die Arbeitgebenden übernehmen mindestens die Hälfte der

Prämien der Taggeldversicherung.

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