821.13
CH-ZH
Art. 18 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 18
1 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss Unfall-
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)7 gegen Berufs- und versicherung
Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prä-
mien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten tragen
die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherungen die
Arbeitnehmenden.
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821.13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
2 Sind die Arbeitnehmenden durch einen Unfall oder eine Berufs-
krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, fällt die Lohnausfallent-
schädigung für die Dauer der Lohnfortzahlung den Arbeitgebenden zu.