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821.13 CH-ZH

Art. 18 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 18

1 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss Unfall-

Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)7 gegen Berufs- und versicherung

Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prä-

mien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten tragen

die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherungen die

Arbeitnehmenden.

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821.13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

2 Sind die Arbeitnehmenden durch einen Unfall oder eine Berufs-

krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, fällt die Lohnausfallent-

schädigung für die Dauer der Lohnfortzahlung den Arbeitgebenden zu.

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