821.13
CH-ZH
Art. 17 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 17
Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss Berufliche
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- Vorsorge
denvorsorges bei einer Pensionskasse zu versichern. Die Arbeitgeben-
den übernehmen mindestens die Hälfte der Prämie.