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Art. 17 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 17

Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss Berufliche

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invali- Vorsorge

denvorsorges bei einer Pensionskasse zu versichern. Die Arbeitgeben-

den übernehmen mindestens die Hälfte der Prämie.

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