821.13
CH-ZH
Art. 16 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 16
Die Arbeitgebenden haben vom Bruttolohn (Barlohn und Sozialversiche-
Naturallohn) der Arbeitnehmenden die vorgeschriebenen AHV-, IV-, rungsbeiträge
EO-, ALV- und FLG-Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Die
Prämien gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der
Arbeitnehmenden. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen und
die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden. Die Beitragspflicht
beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des
17. Altersjahres folgt.