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Art. 16 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 16

Die Arbeitgebenden haben vom Bruttolohn (Barlohn und Sozialversiche-

Naturallohn) der Arbeitnehmenden die vorgeschriebenen AHV-, IV-, rungsbeiträge

EO-, ALV- und FLG-Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Die

Prämien gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der

Arbeitnehmenden. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen und

die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden. Die Beitragspflicht

beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des

17. Altersjahres folgt.

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