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Art. 15 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 15

1 Arbeitnehmende haben folgenden Anspruch auf Dienst- Dienstalters-

altersgeschenke

a. nach fünf Dienstjahren

einen halben

Monatslohn

b. periodisch nach fünf weiteren Dienstjahren jeweils einen

Monatslohn

2 Sie haben keinen Anspruch auf Umwandlung eines Dienstalters-

geschenks in Ferien.

geschenke

VI. Versicherungsschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene

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