821.13
CH-ZH
Art. 15 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 15
1 Arbeitnehmende haben folgenden Anspruch auf Dienst- Dienstalters-
altersgeschenke
a. nach fünf Dienstjahren
einen halben
Monatslohn
b. periodisch nach fünf weiteren Dienstjahren jeweils einen
Monatslohn
2 Sie haben keinen Anspruch auf Umwandlung eines Dienstalters-
geschenks in Ferien.
geschenke
VI. Versicherungsschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene