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821.13 CH-ZH

Art. 14 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 14

1 Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei

Monaten eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und wer-

den die Arbeitnehmenden aus Gründen, die in ihrer Person liegen

(wie Militär- oder Zivildienst, Schwangerschaft, Niederkunft, Krank-

heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten) ohne eigenes Verschul-

den an der Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Bar-

und Naturallohn. Der Anspruch beträgt

a. im ersten und zweiten Dienstjahr

b. im dritten bis fünften Dienstjahr

1 Monat

2 Monate

4

Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

c. im sechsten bis zehnten Dienstjahr

d. ab dem elften Dienstjahr

821.13

3 Monate

4 Monate

2 Sind Arbeitnehmende wegen der Ausübung eines öffentlichen

Amts an der Arbeit verhindert und wird diese Tätigkeit lohnähnlich

entschädigt, so sind die Arbeitgebenden berechtigt, den Bar- und Natu-

rallohn für die Abwesenheitszeit in Abzug zu bringen.

3 Die Lohnausfallentschädigung aus einer von den Arbeitgebenden

mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung fällt

diesen im Rahmen zu, in dem sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind.

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