Art. 14 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 14
1 Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei
Monaten eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und wer-
den die Arbeitnehmenden aus Gründen, die in ihrer Person liegen
(wie Militär- oder Zivildienst, Schwangerschaft, Niederkunft, Krank-
heit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten) ohne eigenes Verschul-
den an der Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Bar-
und Naturallohn. Der Anspruch beträgt
a. im ersten und zweiten Dienstjahr
b. im dritten bis fünften Dienstjahr
1 Monat
2 Monate
4
Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
c. im sechsten bis zehnten Dienstjahr
d. ab dem elften Dienstjahr
821.13
3 Monate
4 Monate
2 Sind Arbeitnehmende wegen der Ausübung eines öffentlichen
Amts an der Arbeit verhindert und wird diese Tätigkeit lohnähnlich
entschädigt, so sind die Arbeitgebenden berechtigt, den Bar- und Natu-
rallohn für die Abwesenheitszeit in Abzug zu bringen.
3 Die Lohnausfallentschädigung aus einer von den Arbeitgebenden
mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung fällt
diesen im Rahmen zu, in dem sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind.