821.13
CH-ZH
Art. 13 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 13
1 Der Lohn ist samt Zulagen spätestens am Ende jedes
Monats auszuzahlen, Überstunden spätestens am Ende des auf die
endgültige Abrechnung (§ 7 Abs. 2) folgenden Monats.
2 Mit der Auszahlung des Lohns haben die Arbeitgebenden den
Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben,
woraus Abzüge und Zulagen klar ersichtlich sind.