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821.13 CH-ZH

Art. 13 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 13

1 Der Lohn ist samt Zulagen spätestens am Ende jedes

Monats auszuzahlen, Überstunden spätestens am Ende des auf die

endgültige Abrechnung (§ 7 Abs. 2) folgenden Monats.

2 Mit der Auszahlung des Lohns haben die Arbeitgebenden den

Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben,

woraus Abzüge und Zulagen klar ersichtlich sind.

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