821.13
CH-ZH
Art. 12 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 12
1 Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungs-
stand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entsprechen. Die
Arbeitgebenden haben ihn jährlich wenigstens einmal zu überprüfen
und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre sowie
einer allfälligen Teuerung anzupassen.
2 Leben die Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft mit den Arbeit-
gebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.
Sie werden nach den Ansätzen der AHV bewertet.
3 Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des
Lohns nicht berücksichtigt werden; sie sind ohne Abzüge auszurichten.