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Art. 12 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 12

1 Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungs-

stand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entsprechen. Die

Arbeitgebenden haben ihn jährlich wenigstens einmal zu überprüfen

und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre sowie

einer allfälligen Teuerung anzupassen.

2 Leben die Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft mit den Arbeit-

gebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.

Sie werden nach den Ansätzen der AHV bewertet.

3 Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des

Lohns nicht berücksichtigt werden; sie sind ohne Abzüge auszurichten.

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