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821.13 CH-ZH

Art. 11 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 11

Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft haben Anspruch auf

Kost und Logis, auch während der Freizeit, der Ferien und des Urlaubs.

Fällt die Leistung von Kost und Logis aus, haben die Arbeitgebenden

eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der Eidgenössischen

AHV zu entrichten.

Ersatz für Kost

und Logis

Art und Höhe

des Lohnes

Auszahlung des

Lohnes

Lohn bei

Arbeits-

verhinderung

V. Lohn

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