821.13
CH-ZH
Art. 11 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 11
Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft haben Anspruch auf
Kost und Logis, auch während der Freizeit, der Ferien und des Urlaubs.
Fällt die Leistung von Kost und Logis aus, haben die Arbeitgebenden
eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der Eidgenössischen
AHV zu entrichten.
Ersatz für Kost
und Logis
Art und Höhe
des Lohnes
Auszahlung des
Lohnes
Lohn bei
Arbeits-
verhinderung
V. Lohn