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821.13 CH-ZH

Art. 10 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 10

1 Arbeitnehmende haben bei folgenden Ereignissen An- Urlaub

spruch auf bezahlten Urlaub, ohne dass ihnen diese Tage als freie Tage

oder als Ferien angerechnet werden

a. eigene Heirat; Tod des Ehegatten; Tod von Verwandten, in auf-

und absteigender Linie, von Stief- und Adoptivkindern: drei Tage,

b. Niederkunft der Ehegattin; Wechsel der eigenen Wohnung: zwei

Tage,

1. 1. 11 - 71

3

821.13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer

c. Taufe und Heirat eines eigenen, Stief- und Adoptivkindes; Tod von

Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwäger: einen

Tag,

d. militärische Aushebung und Inspektion: die nötige Zeit.

2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für eingetragene Partner-

schaften.8

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