821.13
CH-ZH
Art. 10 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 10
1 Arbeitnehmende haben bei folgenden Ereignissen An- Urlaub
spruch auf bezahlten Urlaub, ohne dass ihnen diese Tage als freie Tage
oder als Ferien angerechnet werden
a. eigene Heirat; Tod des Ehegatten; Tod von Verwandten, in auf-
und absteigender Linie, von Stief- und Adoptivkindern: drei Tage,
b. Niederkunft der Ehegattin; Wechsel der eigenen Wohnung: zwei
Tage,
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821.13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
c. Taufe und Heirat eines eigenen, Stief- und Adoptivkindes; Tod von
Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwäger: einen
Tag,
d. militärische Aushebung und Inspektion: die nötige Zeit.
2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für eingetragene Partner-
schaften.8