821.13
CH-ZH
Art. 1 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis
Art. 1
¹ Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Geltungsbereich
Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmenden, die vorwiegend in
einem landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton Zürich beschäftigt sind,
und ihren Arbeitgebenden.
2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist er nicht
anwendbar auf
a. öffentlichrechtlich angestellte Arbeitnehmende,
b. teilzeitlich angestellte Arbeitnehmende mit einem Pensum von
weniger als 50 Prozent,
c. über 65-jährige Arbeitnehmende,
d. Arbeitnehmende mit Behinderungen, die Leistungen der IV nach
Bundesrecht beziehen.