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Art. 1 : Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis

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Art. 1

¹ Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle Geltungsbereich

Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmenden, die vorwiegend in

einem landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton Zürich beschäftigt sind,

und ihren Arbeitgebenden.

2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist er nicht

anwendbar auf

a. öffentlichrechtlich angestellte Arbeitnehmende,

b. teilzeitlich angestellte Arbeitnehmende mit einem Pensum von

weniger als 50 Prozent,

c. über 65-jährige Arbeitnehmende,

d. Arbeitnehmende mit Behinderungen, die Leistungen der IV nach

Bundesrecht beziehen.

Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis Art. 2 →

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