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821.12 CH-ZH

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

46 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (46)

Gesetzestext (46 Artikel)

18 1 Die Bestimmungen dieses Normalarbeitsvertrages (nach- Geltungsbereich

stehend NAV genannt) finden Anwendung auf alle im Kanton bestehen-

den Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmern beiderlei Geschlechts

(nachfolgend Arbeitnehmer genannt), die ausschliesslich oder über-

wiegend hauswirtschaftliche Arbeiten in einem privaten Haushalt oder

einem Kollektivhaushalt (z. B. Heim, Pension, Anstalt, Krankenhaus),

in einem Büro, einer Praxis oder Werkstatt verrichten, und ihren Arbeit-

gebern.

2 Dieser NAV ist auch anwendbar auf Arbeitnehmer, die hauswirt-

schaftliche Arbeiten in Form von Hilfe und Unterstützung im Haushalt

für gebrechliche Personen wie Betagte, Kranke und Menschen mit einer

Beeinträchtigung erbringen und diese betreuen, in der Alltagsbewälti-

gung unterstützen und ihnen Gesellschaft leisten. Jugendliche können

nicht für diese Art der Betreuung angestellt werden. Ärztliche oder

medizinische Pflege gemäss der Verordnung des EDI vom 29. Septem-

ber 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversiche-

rung sind keine solchen hauswirtschaftlichen Arbeiten.

3 Amtlich anerkannte Haushaltlehrverhältnisse sowie Au-pair- und

Volontärverhältnisse sind grundsätzlich eingeschlossen. Für Lehrver-

hältnisse gelten die nachstehenden Bestimmungen nur so weit, als der

Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine abweichenden Rege-

lungen vorsieht.

1.7. 20-109

1

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Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

1 Der NAV gilt nicht

a. für landwirtschaftliche Arbeitsverhältnisse, die einem besonderen

NAV unterstellt sind,

b. für Arbeitnehmer, die dem öffentlichen Recht des Bundes, der Kan-

tone oder Gemeinden, einem besonderen NAV oder einem Gesamt-

arbeitsvertrag unterstellt sind. Für die darin nicht geregelten Punkte

kommt dieser NAV ergänzend zur Anwendung.

Wirkung

1 Soweit zwischen den Parteien im Rahmen des Gesetzes

nicht etwas anderes vereinbart wird, gelten die Bestimmungen dieses

NAV unmittelbar für die ihm unterstellten Arbeitsverhältnisse (Art. 360

Abs. 1 OR).

2 Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers bedürfen – soweit

das Gesetz sie überhaupt zulässt zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen

Vereinbarung (Art. 360 Abs. 2 OR).

Allgemeine

gegenseitige

Verpflichtungen

B. Vollzeitangestellte17

1 Der Arbeitgeber hat die Persönlichkeit des Arbeitneh-

mers zu achten und zu schützen, auf dessen Gesundheit gebührend

Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen.

Besondere Fürsorge lässt er, soweit dies im Einzelfall notwendig ist,

den jugendlichen Arbeitnehmern zukommen. (Jugendliche im Sinne die-

ses NAV sind jene Personen, welche das 19. Altersjahr noch nicht zurück-

gelegt haben.) Er hat die erforderlichen Schutzmassnahmen gegen

Unfallgefahren vorzukehren (Art. 328 OR).

2 Bei einem Arbeitsverhältnis, in dem sich der formelle Arbeitgeber

und die zu betreuende Person das Weisungsrecht teilen, sind beide für

die Einhaltung der Arbeitsbedingungen verantwortlich. Sie haften soli-

darisch.17

3 Der Arbeitnehmer übt seine Tätigkeit sorgfältig aus. Er hat sich an

die Hausordnung zu halten und ist nach Treu und Glauben zur Ver-

schwiegenheit verpflichtet (Art. 321 a OR).

Haftung des

Arbeitnehmers

(Art. 321 e OR)

1 Der Arbeitnehmer ist für den Schaden verantwortlich, den

er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Das Mass der

Sorgfalt, für die der Arbeitnehmer einzustehen hat, bestimmt sich nach

dem einzelnen Arbeitsverhältnis, unter Berücksichtigung des Berufs-

risikos, des Bildungsgrades oder der Fachkenntnisse, die zur Ausfüh-

rung der Arbeit verlangt werden, sowie der Fähigkeiten und Eigenschaf-

ten des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte

kennen sollen.

2

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

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2 Bei unbedeutenden Schäden besteht eine Ersatzpflicht nur im Wie-

derholungsfall. Die Ersatzpflicht ist auf die Hälfte eines monatlichen

Barlohnes beschränkt. Eine Forderung darf vom Arbeitgeber nur bei

der auf die Entdeckung des Schadens folgenden Lohnzahlung geltend

gemacht werden.

1 Die Arbeitszeit pro Woche beträgt für

Hausangestellte und Lehrtöchter

Volontärinnen

Au-pair-Angestellte

Arbeitszeit und

43 Stunden Ruhepausen

40 Stunden

30 Stunden

2 Essenszeiten, die mit keinerlei dienstlichen Verpflichtungen ver-

bunden sind, und Arbeiten für persönliche Bedürfnisse werden nicht

als Arbeitszeit angerechnet.

sein.

3 Die Arbeitszeit soll in der Regel spätestens um 19.30 Uhr beendet

4 Die über die normale Arbeitszeit (Abs. 1) hinausgehende Arbeits-

zeit ist im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer entweder durch Frei-

zeit von mindestens gleicher Dauer zu kompensieren oder mit dem an-

rechenbaren Stundenlohn zuzüglich 25% zu entschädigen, wobei der

Monat zu vier Wochen berechnet wird. Der Arbeitgeber hat eine ein-

wandfreie Kontrolle der Überstunden zu führen. Die Überstunden sind

am Ende jeden Monats abzurechnen.

5 Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen,

innert eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.

6 Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonn-

tagen nicht beschäftigen.

1 Der Arbeitnehmer hat im Laufe einer Woche Anspruch Freizeit

auf zwei freie Tage. Pro Woche ist mindestens ein ganzer freier Tag zu

gewähren; die übrige Ruhezeit kann auch in freien Halbtagen gewährt

werden, wobei der Halbtag der halben Arbeitszeit entsprechen muss.

Mindestens zwei freie Tage müssen innerhalb von vier Wochen auf

einen Sonntag fallen. Die freien Tage und Halbtage müssen – ausser in

Ausnahmefällen zum voraus bestimmt werden und auf den gleichen

Wochentag fallen.

2 An sechs der folgenden Feiertage ist dem Arbeitnehmer ein zusätz-

licher freier Tag, an den restlichen Feiertagen ein zusätzlicher freier

Halbtag zu gewähren: Neujahr, 2. Januar, Karfreitag, Ostersonntag,

Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstsonntag, Pfingstmontag, 1. August,

Weihnachtstag und Stefanstag. Ist dies aus besonderen Gründen am

Feiertag nicht möglich, wird die Freizeit nachgeholt. An lokalen Fest-

und Feiertagen kann der wöchentliche freie Halbtag im gegenseitigen

Einvernehmen abgetauscht werden.

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3

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Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

3 An den freien ganzen und halben Tagen besteht keine Verpflich-

tung zur Arbeitsleistung am Abend. Die Arbeitnehmer können über ihre

Freizeit (Feierabend und Frei-Tage) nach ihrem Ermessen verfügen.

4 An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Arbeit

auf das dringend Notwendige zu beschränken. Den Arbeitnehmern ist

Gelegenheit zu geben, ihre religiösen Pflichten zu erfüllen.

5 Für nicht eingenommene Mahlzeiten während der freien Tage hat

der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung nach

den Ansätzen von Art. 11 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über

die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)5.18

6 Nach erfolgter Kündigung hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer

Zeit für das Suchen einer anderen Stelle einzuräumen. Dem Arbeitneh-

mer ist zu diesem Zweck neben der ordentlichen Freizeit wenn nötig

bis zu drei Stunden in der Woche an einem oder zwei Nachmittagen

freizugeben.

Weiterbildung

des Arbeit-

nehmers

1 Der Arbeitgeber unterstützt die Weiterbildung im haus-

wirtschaftlichen Bereich; dafür ist dem Arbeitnehmer je Arbeitsjahr auf

Verlangen der Lohn für eine Absenz von drei Tagen zu bezahlen, sofern

das Arbeitsverhältnis bereits 12 Monate gedauert hat.

2 Bezahlte Absenzen für die berufliche Weiterbildung können im

Zeitraum von drei Arbeitsjahren zusammenhängend gewährt werden.

3 Für die Fach- und Berufsprüfungen hat der Arbeitnehmer Anspruch

auf höchstens sechs zusätzliche bezahlte arbeitsfreie Tage.

Ferien

1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf folgende bezahlte

Ferien

a. bis zum vollendeten 20. Altersjahr

b. nach dem vollendeten 50. Altersjahr

c. ab vollendetem 60. Altersjahr

d. ab 11. Dienstjahr

e. alle übrigen Arbeitnehmer

5 Wochen

5 Wochen

6 Wochen

5 Wochen

4 Wochen

2 Ist der Anspruch für eine fünfte Ferienwoche durch die Anzahl der

Dienstjahre begründet (Abs. 1 lit. d), steht es dem Arbeitgeber frei, den

Anspruch für die fünfte Ferienwoche durch die zusätzliche Auszahlung

eines Viertels des monatlichen Bruttolohnes abzugelten.

3 Der Arbeitnehmer hat während der Ferien Anspruch auf den Bar-

lohn und eine Entschädigung für den ausfallenden Naturallohn nach

den Ansätzen von Art. 11 AHVV.18

4 Die Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Dienst-

jahres zu gewähren; wenigstens zwei Ferienwochen müssen zusammen-

hängen.

4

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

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5 Die Ferien dürfen – mit Ausnahme des Falles von Absatz 2 – wäh-

rend der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen

oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. Leistet der Arbeit-

nehmer während der Ferien entgeltliche Arbeit für einen Dritten, und

werden dadurch die berechtigten Interessen des Arbeitgebers verletzt,

so kann dieser den Ferienlohn verweigern oder den bereits bezahlten

Ferienlohn zurückverlangen.

6 Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt

dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht, als dies mit

den Interessen seines Haushaltes vereinbar ist.

7 Die Zeit, während welcher sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeit-

geber auf Reisen oder in den Ferien befindet, gilt – ohne besondere Ab-

machung – nicht als Ferienzeit.

8 Für weitere Einzelheiten wird auf das Gesetz hingewiesen

(Art. 329 a ff. OR).

1 Der Arbeitnehmer hat bei folgenden Ereignissen An- Urlaub

spruch auf bezahlte Urlaubstage, die nicht auf die Ferien- oder Ruhe-

tage angerechnet werden

a. bei Verheiratung

b. bei Niederkunft der Ehegattin

c. bei eigenem Wohnungswechsel

d. bei Tod des Ehegatten, eines Kindes, von Eltern,

Geschwistern oder Schwiegereltern, sofern der oder

die Verstorbene in derselben Familiengemeinschaft

gelebt hat,

sofern keine Familiengemeinschaft bestand,

3 Tage

1 Tag

1 Tag

3 Tage,

1 Tag

2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für eingetragene Partner-

schaften.13

18 1 Der Mindestlohn bestimmt sich nach der Verordnung Lohn,

vom 20. Oktober 2010 über den Normalarbeitsvertrag für Arbeitneh- Unterkunft,

merinnen und Arbeitnehmer in der Hauswirtschaft³. Für tatsächlich er-

Verpflegung

brachte und ausgewiesene Unterkunft und Verpflegung können höchs-

tens die in Art. 11 AHVV festgelegten Ansätze abgezogen werden.

2 Der Arbeitgeber zahlt den Barlohn samt Sozialzulagen und allfäl-

ligen Sonderentschädigungen spätestens Ende Monat aus. Er erstellt

eine monatliche Lohnabrechnung und übergibt diese dem Arbeitneh-

mer in den darauffolgenden Tagen.

1.7.20-109

5

Die Verpflegung muss gesund und ausreichend sein. Der Arbeit-

nehmer kann das eigene Essen unter Mitbenützung der Küche und der

Küchenutensilien selbst zubereiten. Der Arbeitnehmer hat Anspruch

auf ein ausreichend geräumiges, abschliessbares Einzelzimmer, das den

gesundheitlichen Anforderungen entspricht, wohnlich eingerichtet, gut

beleuchtet sowie gut heiz- und lüftbar ist. Der Arbeitgeber hat die un-

beschränkte Mitbenützung der sanitären Einrichtungen (Toilette und

Badezimmer) sowie die Mitbenützung der Waschküche sicherzustellen.

Die Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des

Lohnes nicht berücksichtigt werden und sind ohne irgendwelche Ab-

züge auszurichten.

Stirbt der Arbeitnehmer, hat der Arbeitgeber den Lohn für einen

weiteren Monat und nach fünfjähriger Dienstdauer für zwei weitere

Monate, gerechnet vom Todestag an, zu entrichten, sofern der Arbeit-

nehmer den Ehegatten, den eingetragenen Partner oder minderjährige

Kinder oder bei Fehlen dieser Erben andere Personen hinterlässt, denen

gegenüber er eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.14

11 1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Per-

son liegen, wie Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft,

Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Am-

tes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm

der Arbeitgeber, sofern das Arbeitsverhältnis für eine unbestimmte Zeit

oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist und die Lohn-

zahlungspflicht nicht besonders geregelt ist, innerhalb von 12 Monaten

während folgender Dauer den Bruttolohn zu bezahlen

a. Im 1. Dienstjahr für die Dauer von 3 Wochen,

b. im zweiten Dienstjahr für die Dauer von 8 Wochen und

c. in jedem folgenden Dienstjahr eine weitere Woche bis zur Höchst-

dauer von 6 Monaten.

2 Eine allfällig ausbezahlte Lohnausfallentschädigung steht für die

Dauer der Lohnfortzahlung dem Arbeitgeber zu.

3 Die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall kann ausgesetzt

oder gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer einen Unfall oder eine

Krankheit absichtlich herbeigeführt hat oder wenn grobes Selbstver-

schulden des Arbeitnehmers vorliegt.

4 Lebt der Arbeitnehmer in Hausgemeinschaft mit dem Arbeit-

geber, so hat der Arbeitgeber Pflege und ärztliche Behandlung inner-

halb der Dauer zu gewähren, die auch für die Lohnfortzahlungspflicht

gilt. Die Lohnfortzahlungspflicht beschränkt sich in einem solchen Fall

auf den Barlohn. Der Arbeitgeber ist von der Pflicht zur Gewährung der

Pflege und ärztlichen Behandlung befreit, wenn er mindestens die Hälfte

der Prämien der Krankenpflegeversicherung bezahlt hat.

6

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

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11 1 Der Arbeitgeber hat zugunsten des Arbeitnehmers eine Kranken-

Krankentaggeldversicherung im Sinne von Art. 67 ff. des Bundesgeset- taggeld-

zes über die Krankenversicherung (KVG)7 abzuschliessen.

2 Zu versichern ist ein pro Arbeitsjahr einmal aufgeschobenes Kran-

kentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versicherungsbeginn verein-

barten Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Krankheitstag. Das Kran-

kengeld ist stets der eingetretenen Lohnentwicklung anzupassen. Die

Versicherung hat das Taggeld, höchstens 720 Tage innerhalb von 900 auf-

einander folgenden Tagen, zu bezahlen, auch wenn das Arbeitsverhält-

nis vor Krankheitsende aufgelöst wird.

3 Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldversicherung hat der

Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die gleichen Leistungen wie die der Ver-

sicherung zu bezahlen. Die Leistungen des Arbeitgebers während der

Aufschubzeit sowie diejenigen der Versicherung gelten als Lohnzah-

lung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 NAV bzw. Art. 324 a OR.

4 Der Arbeitgeber übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien

der Taggeldversicherung.

versicherung

10 1 Der Arbeitgeber stellt bei Abschluss des Arbeitsver- Krankenpflege-

trages sicher, dass der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 3 KVG für Kran- versicherung

kenpflege versichert ist.

2 Unterlässt es der Arbeitnehmer, sich zu versichern, meldet dies der

Arbeitgeber dessen Wohnsitzgemeinde.

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss Bundes- Unfall-

gesetz über die Unfallversicherung (UVG)º gegen Berufs- und Nicht- versicherung

berufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für

die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten trägt der Arbeit-

geber, jene für die Nichtberufsunfallversicherung der Arbeitnehmer.

Abweichende Vereinbarungen zugunsten des Arbeitnehmers bleiben

vorbehalten.

10 Soweit der Arbeitgeber seinen Pflichten zur Versiche- Einhaltung der

rung des Arbeitnehmers gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krank- Versicherungs-

heit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommt, haftet er selbst für die pflicht

unversicherten Risiken.

1 Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer gemäss Bundes- Berufliche

gesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- Vorsorge

sorge (BVG) zu versichern, wenn der Arbeitnehmer für eine Dauer

von mehr als drei Monaten beschäftigt wird und wenn sein Bruttolohn

die Mindestlöhne des koordinierten Lohnes gemäss Art. 8 Abs. 1 BVG

erreicht. Der Beitrag des Arbeitgebers für die berufliche Vorsorge ge-

mäss BVG muss mindestens gleich hoch sein wie jener des Arbeitneh-

mers.

1.7. 20-109

7

821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

2 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen Aus-

kunft zu geben über den Stand seines Kontos und die bestehenden An-

sprüche bei der Personalfürsorgeeinrichtung oder beim Versicherungs-

träger.

1 Endigt das Arbeitsverhältnis eines mindestens 50 Jahre

alten Arbeitnehmers nach 20 oder mehr Dienstjahren, so hat ihm der

Arbeitgeber eine Abgangsentschädigung in folgender Höhe auszurich-

ten

nach 20 Dienstjahren

nach 25 Dienstjahren

nach 30 Dienstjahren

nach 35 Dienstjahren

6 Bruttolöhne

8 Bruttolöhne

10 Bruttolöhne

12 Bruttolöhne

2 Als Bruttolohn gilt der zuletzt bezogene Monatslohn bei voller

Arbeitsfähigkeit. Vorbehalten bleibt Art. 339 c OR.

3 Die sich aus Arbeitgeberbeiträgen ergebenden Leistungen einer

Personalfürsorgeeinrichtung können auf die Abgangsentschädigung

angerechnet werden.

4 Beim Tod des Arbeitnehmers fällt die Abgangsentschädigung den

Erben zu, gegenüber denen er unterstützungspflichtig war (Art. 339 b

Abs. 2 OR).

Der Arbeitgeber hat vom Bruttolohn (Barlohn und Na-

turallohn) des Arbeitnehmers die vorgeschriebenen AHV-, IV-, EO-

und ALV-Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Die Prämien

gehen je zur Hälfte zulasten des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers.

Die Beiträge an die Familienausgleichskassen und die Verwaltungskos-

ten trägt der Arbeitgeber. Die Beitragspflicht beginnt am 1. Januar des

Kalenderjahres, das der Vollendung des 17. Altersjahres folgt.

1 Veranlasst der Arbeitgeber vor Vertragsabschluss, dass

der Arbeitnehmer sich persönlich vorstellt, so hat dieser Anrecht auf

eine Vergütung der Fahrkosten, wenn vorher nichts anderes vereinbart

worden ist.

2 Der erste Monat nach Dienstantritt gilt als Probezeit, während wel-

cher es jeder Partei freisteht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung

einer Kündigungsfrist von 3 Tagen aufzulösen. Bei Lehrverträgen be-

trägt diese Kündigungsfrist 7 Tage.

8

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

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1 Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis Beendigung,

schriftlich oder mündlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von Austritt

einem Monat auf ein Monatsende gekündigt werden. Ist das Arbeits-

verhältnis auf eine bestimmte Zeit eingegangen, so endet es auf diesen

Termin. Ebenso endet es mit dem Tod oder dem Heimeintritt des Arbeit-

gebers.18

2 Der Arbeitnehmer verlässt die Stelle am letzten Tag der Kündi-

gungsfrist oder der vereinbarten Vertragsdauer. Fällt dieser Tag auf einen

Sonntag oder Feiertag, so ist der Austritt auf den vorangehenden Werk-

tag vorzuverlegen. Im Todesfall oder bei einem Heimeintritt des Arbeit-

gebers verlässt der Arbeitnehmer die Stelle innerhalb von fünf Tagen

nach dem Ereignis.18

3 Die fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 337 und

337 a OR bleibt vorbehalten. Die fristlose Entlassung eines minderjäh-

rigen oder vollumfänglich verbeiständeten16 Arbeitnehmers ist seinem

gesetzlichen Vertreter vorgängig anzuzeigen.

4 Der Kündigende muss die Kündigung schriftlich begründen, wenn

die andere Partei dies verlangt.

5 Die Kündigung darf nicht missbräuchlich sein nach Art. 336 OR.

1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das

Arbeitsverhältnis nicht kündigen

a.12 während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Mili-

tär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet,

sowie, sofern die Dienstleistung mehr als 11 Tage dauert, während

4 Wochen vorher und nachher,

b. während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch

Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeits-

leistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während

30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während

90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen,

während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der

Niederkunft einer Arbeitnehmerin,

с.

d. während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an

einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienst-

leistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.

2 Auch die weiteren gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen für

den Arbeitnehmer sind zu beachten (Art. 336 d OR).

Gesetzliche

Kündigungs-

verbote

(Art. 336 c OR)

1.7. 20-109

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821.12 Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Ungerechtfer-

tigte Entlassung

(Art. 337 c OR),

Verweigerung

des Stellen-

antritts, Verzug

des Arbeit-

gebers

(Art. 324 OR)

Ungerechtfer-

tigter Nicht-

antritt oder

Verlassen der

Arbeitsstelle

(Art. 337 d OR)

1 Entlässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ohne wich-

tigen Grund und ohne Einhaltung der Kündigungsfrist, so hat der Ar-

beitnehmer Anspruch auf den Bruttolohn für die bestimmte Vertrags-

dauer oder für die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sowie

allenfalls auf Ersatz für weiteren Schaden.

2 Verweigert der Arbeitgeber ohne hinreichenden Grund den An-

tritt des mündlich oder schriftlich vereinbarten Arbeitsverhältnisses,

so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen Viertel des Bruttolohnes

für einen Monat sowie allenfalls auf Ersatz für weiteren Schaden.

3 Kann die Arbeit aus Gründen, die beim Arbeitgeber liegen, nicht

geleistet werden, so bleibt der Arbeitgeber zur Entrichtung des Brutto-

lohnes verpflichtet, ohne dass der Arbeitnehmer zur Nachleistung ver-

pflichtet ist.

4 Der Arbeitnehmer muss sich auf den Lohn anrechnen lassen, was

er wegen Verhinderung an der Arbeitsleistung erspart oder durch

anderweitige Arbeit erworben oder zu erwerben absichtlich unterlas-

sen hat.

1 Tritt der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund die Ar-

beitsstelle nicht an oder verlässt er sie fristlos, so hat der Arbeitgeber

Anspruch auf eine Entschädigung, die einem Viertel des Bruttolohnes

für einen Monat entspricht; ausserdem hat er Anspruch auf den Ersatz

für weiteren Schaden.

2 Ist dem Arbeitgeber kein Schaden oder ein geringerer Schaden

erwachsen als der Entschädigung gemäss dem vorstehenden Absatz ent-

spricht, so kann der Richter diese nach seinem Ermessen herabsetzen.

3 Erlischt der Anspruch auf Entschädigung nicht durch Verrechnung,

so ist er durch Klage oder Betreibung innert 30 Tagen seit dem Nicht-

antritt oder Verlassen der Arbeitsstelle geltend zu machen; andernfalls

ist der Anspruch verwirkt.

Zeugnis

(Art. 330 a OR)

1 Der Arbeitnehmer kann jederzeit vom Arbeitgeber ein

Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhält-

nisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht.

2 Auf besonderes Verlangen des Arbeitnehmers hat sich das Zeug-

nis auf Angaben über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses zu

beschränken.

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Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

C. Teilzeitangestellte18

821.12

1 Teilzeitangestellte im Sinne dieses NAV sind alle nicht Teilzeit-

voll beschäftigten Arbeitnehmer wie Halbtagsangestellte, Spetterinnen angestellte

(Stundenfrauen), Glätterinnen, Flickerinnen, Kundennäherinnen. Diese (Art. 319 Abs. 2

Bezeichnungen gelten analog auch für die männlichen Teilzeitangestell-

ten.

2 Die Bestimmungen des Abschnitts B dieses NAV gelten sinngemäss

auch für Teilzeitangestellte, sofern nachfolgend nicht besondere Rege-

lungen aufgestellt sind.18

1 Die Arbeitszeit richtet sich nach Lohnvereinbarung.

2 Ein besonderer Lohnzuschlag für Überstunden entfällt.

3 Der Umfang der Naturalleistungen ist der Vereinbarung überlas-

sen. Dabei ist festzulegen, ob und welche Hauptmahlzeiten vom Arbeit-

geber verabreicht werden. Bei Ausfall der vereinbarten Hauptmahlzei-

ten hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verpflegungsentschädigung

nach den Ansätzen von Art. 11 AHVV.18

Arbeitszeit,

Lohn

Die Regelung in Art. 7 Abs. 1 gilt nur bei mindestens 50% Weiterbildung

Arbeitszeit.

des Arbeit-

nehmers

12 Der Arbeitgeber hat die Leistungen gemäss Art. 12 Kranken-

Abs. 2 zu versichern und übernimmt mindestens die Hälfte der Prämien taggeld-

der Krankentaggeldversicherung.

versicherung

11 Der Arbeitnehmer muss gemäss den Bestimmungen des Unfall-

UVG versichert sein. Arbeitnehmer, deren wöchentliche Arbeitszeit bei versicherung

einem Arbeitgeber nicht mindestens 8 Stunden beträgt, sind nur für Be-

rufsunfälle und -krankheiten zu versichern.

In Abweichung von der Regelung in Art. 8 kann bei Ar- Ferien

beitnehmern, die im Stundenlohn entschädigt werden, der auf die Ferien-

zeit entfallende Lohnanspruch zusammen mit dem Stundenlohn aus-

bezahlt werden, sofern dies schriftlich ausgewiesen und das Feriengeld

separat aufgeführt wird. Der Zuschlag für das Feriengeld beträgt

bei 4 Wochen Ferien 8,33%,

bei 5 Wochen Ferien 10,63%,

bei 6 Wochen Ferien 13,04% des Stundenlohnes.

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Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

D. 24-Stunden-Betreuung17

Begriff

Arbeitszeit pro

Woche

Präsenzzeit

Freizeit

Nachtruhe

Pausen

18 1 Als 24-Stunden-Betreuung gelten Arbeitsverhältnisse

nach Art. 1 Abs. 2, bei denen der Arbeitnehmer im Haushalt der zu be-

treuenden Person arbeitet, wohnt und lebt.

2 Die Bestimmungen des Abschnitts B dieses NAV gelten sinngemäss

auch für die 24-Stunden-Betreuung, sofern nachfolgend nicht besondere

Regelungen aufgestellt sind.

18 1 Die Arbeitszeit beträgt 43 Stunden pro Woche. Für die

Berechnung zählt nur die aktive Arbeitszeit, ohne Präsenzzeiten oder

unbezahlte Pausen.

2 Bei kürzeren Arbeitszeiten wird die Hälfte der vereinbarten Prä-

senzzeit angerechnet, jedoch mindestens sieben aktive Arbeitsstunden

pro Tag.

3 Eine Anstellung nur für Präsenzzeit ist nicht möglich.

4 Pro Woche sind höchstens sechs Überstunden zulässig.

18 1 Die Zeit, während deren sich der Arbeitnehmer im

Haushalt oder in den Räumen der zu betreuenden Person aufhält, ohne

dass ein aktiver Arbeitseinsatz erfolgt, während deren er sich aber der

zu betreuenden Person zur Verfügung halten muss, gilt als Präsenzzeit.

2 Dasselbe gilt für die Rufbereitschaft, während deren ausserhalb des

Hauses die telefonische Erreichbarkeit bei Bedarf jederzeit gewährleis-

tet sein muss.

3 Bei intensiven Betreuungssituationen muss der Arbeitgeber die

Situation des Arbeitnehmers regelmässig überprüfen. Nach einer Inte-

ressenabwägung ist die Betreuungssituation allenfalls anzupassen.

18 Während der Freizeit darf der Arbeitnehmer das Haus

verlassen und steht der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung. Die

Überwachung der zu betreuenden Person oder die Hilfestellung bei

Bedarf muss anderweitig sichergestellt werden.

18 Zwischen 23.00 und 6.00 Uhr wird keine aktive Arbeits-

zeit geplant.

18 1 Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens zwei

Stunden Pause pro Tag. Mussten in der vorhergehenden Nacht mehrere

Einsätze geleistet werden, beträgt die Pause mindestens vier Stunden.

2 Während der Pause darf der Arbeitnehmer das Haus verlassen. Er

steht der zu betreuenden Person nicht zur Verfügung und leistet auch

keine telefonische Rufbereitschaft.

12

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer 821.12

3 Das gemeinsame Essen und sonstige Aktivitäten mit der zu be-

treuenden Person gelten als aktive Arbeitszeit.

17 Ist im Haushalt der zu betreuenden Person ein Internet- Internetzugang

anschluss vorhanden, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf unbeschränk-

ten, kostenlosen Zugang. Die Privatsphäre des Arbeitnehmers muss

dabei gewahrt werden.

17 1 Präsenzzeit wird mit 35% des Stundenlohnes entlohnt, Präsenzzeit-

jedoch mindestens mit Fr. 7 pro Stunde.

2 Tätigt der Arbeitnehmer während der Präsenzzeit einen aktiven

Arbeitseinsatz, zählt die entsprechende Zeit als aktive Arbeitszeit.

entschädigung

17 1 Für aktive Arbeitsstunden während der Nachtruhe ist Nachtzuschlag

ein Zeitzuschlag von 25% geschuldet.

2 Für Präsenzzeit während der Nachtruhe ist kein Zeitzuschlag ge-

schuldet.

17 Der Ferienlohn umfasst ausschliesslich die Vergütung für Ferienlohn

aktive Arbeitszeit.

17 1 Die Arbeitszeit des Arbeitnehmers ist fortlaufend zu Dokumentation

erfassen und von den Parteien wöchentlich zu prüfen und zu unterzeich- der Arbeitszeit

nen.

2 Die Arbeitszeitdokumentation führt die geleisteten aktiven Arbeits-

stunden und Präsenzzeiten, die Pausen, die während der Präsenzzeiten

geleisteten Arbeitseinsätze, die Arbeitsstunden in der Nacht und die

Überstunden auf.

17 Die Kündigungsverbote nach Art. 19 gelten auch wäh- Kündigungs-

rend der Probezeit.

verbote

E. Rechtspflege17

15, 19 Das Verfahren bei allen Streitigkeiten aus hauswirt- Streitigkeiten

schaftlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich nach den Bestimmungen

der ZPO4.

F. Schlussbestimmungen17

17 Der Arbeitgeber übergibt dem Arbeitnehmer ein Exem- Aushändigung

plar dieses NAV und des vereinbarten Arbeitsvertrages.

eines Exemplars

1.7. 20-109

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821.12

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Vorbehalt

des Gesetzes

Verhandlungen

der

Sozialpartner

19 Die zwingenden und ergänzenden Vorschriften des Bun-

des und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.

19 Die Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer tref-

fen sich auf Wunsch einer Partei einmal pro Jahr zur Besprechung der

Fragen, welche die durch diesen Normalarbeitsvertrag geregelten Ar-

beitsverhältnisse betreffen.

II. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Juli 1991 in Kraft. Er ersetzt

den Beschluss vom 19. März 1986.

III. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

1 OS 51, 687.

2 SR 220.

3 SR 221.215.329.4.

4 SR 272.

5 SR 831.101.

6 SR 831.40.

7 SR 832.10.

8 SR 832.112.31.

9 SR 832.20.

10 Eingefügt durch RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 14). In Kraft seit 1. März

2003.

11 Fassung gemäss RRB vom 29. Januar 2003 (OS 58, 14). In Kraft seit 1. März

2003.

12 Fassung gemäss RRB vom 22. Oktober 2003 (OS 58, 237). In Kraft seit 1. Januar

2004.

13 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 493; AB1 2006, 1696).

In Kraft seit 1. Januar 2007.

14 Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 493; ABI 2006, 1696).

In Kraft seit 1. Januar 2007.

15 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 819; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

14

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

821.12

16 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 618; ABI 2012-11-16).

In Kraft seit 1. Januar 2013.

17 Eingefügt durch RRB vom 8. April 2020 (OS 75, 295; AB1 2020-04-17). In Kraft

seit 1. Juli 2020.

18 Fassung gemäss RRB vom 8. April 2020 (OS 75, 295; ABI 2020-04-17). In Kraft

seit 1. Juli 2020.

19 Nummerierung gemäss RRB vom 8. April 2020 (OS 75, 295; ABI 2020-04-17).

In Kraft seit 1. Juli 2020.

1.7. 20-109

15

821.12

Normalarbeitsvertrag für hauswirtschaftliche Arbeitnehmer

Anhang

Vereinbarung

1. Zwischen

und

als Arbeitgeber(in)

als Arbeitnehmer(in)

wird mit Beginn am

ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.

Der/die Arbeitnehmer(in) übernimmt im Haushalt/Betrieb des/der

Arbeitgebers (-geberin) eine Stelle als

2. Für den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich die Bestimmungen des

vorstehenden Normalarbeitsvertrages.

3. Besondere Vereinbarungen

Eingesehen und gegenseitig unterzeichnet

Ort

Datum

Der/die Arbeitgeber(in)

Der/die Arbeitnehmer(in)

Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages

Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale KDMZ, 8090 Zürich

16

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