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821.11 CH-ZH

Vollzugsverordnung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1 Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits-

verträgen, die nur für das Gebiet des Kantons oder eines Teiles dessel-

ben Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat. Seine Entscheide

bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundesrates.

2 Dem Regierungsrat steht ferner zu

a. die Meinungsäusserung an die Bundesbehörden nach erfolgter öf-

fentlicher Bekanntgabe von Anträgen,

b. die Erledigung von Einsprachen gegen die Allgemeinverbindlich-

erklärung,

c. der Entscheid über die vorläufige Inkraftsetzung und Ausserkraft-

setzung von Gesamtarbeitsverträgen, deren Rechtsgültigkeit ange-

fochten wird, und über die Übertragung von Kontrollaufgaben,

d. der Entscheid über die Ausserkraftsetzung, die Änderung und Aus-

dehnung der Allgemeinverbindlicherklärung sowie über die Ver-

längerung der Geltungsdauer,

e. der Entscheid über den räumlichen, beruflichen, betrieblichen und

zeitlichen Geltungsbereich bei Änderungen der Voraussetzungen

der Allgemeinverbindlicherklärung und die Schlichtung von Strei-

tigkeiten über den Geltungsbereich der Allgemeinverbindlicherklä-

rung,

f. die Wahrung der Interessen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,

die nicht den vertragschliessenden Verbänden angehören,

g. der endgültige Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der

vertragschliessenden Verbände wegen Massnahmen der Vertrags-

parteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe,

h. die Aufsicht über Ausgleichskassen und über andere das Arbeitsver-

hältnis betreffende Einrichtungen im Sinne von Art. 357 b Abs. 1

lit. b OR2, sofern die entsprechenden Bestimmungen des Gesamt-

arbeitsvertrages allgemeinverbindlich erklärt worden sind.

1. 1. 24-123

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821.11 Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen – VVO

5 1 Das Amt für Wirtschaft6 leitet das vorbereitende Verfahren und stellt Antrag bei Begehren um Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

2 Es ist insbesondere zuständig

a. zur Entgegennahme und zur allfälligen Ergänzung der Begehren um Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen sowie der Anzeigen über Aufhebung und Abänderung, Kündigung und Nichterneuerung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen von Gesamtarbeitsverträgen,

b. zur Entgegennahme und Begutachtung von Einsprachen,

c. zur Bezeichnung unabhängiger Sachverständiger,

d. zur Vornahme von Veröffentlichungen,

e. zum Erlass der Verfügungen über die Kostentragung,

f. zum Entscheid über Beschwerden der Nichtmitglieder der vertrags schliessenden Verbände wegen Massnahmen der Vertragsparteien oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe.

1 Das Amt für Wirtschaft6 leitet die Gesuche um Allgemein verbindlicherklärung zur Begutachtung an das kantonale Einigungs amt weiter, sofern eine solche sich nicht von vornherein als überflüssig erweist.

2 Zu Beratungen des Einigungsamtes kann der Vorsteher des Amtes für Wirtschaft6 mit beratender Stimme zugezogen werden.4

1 Erscheint eine Begutachtung durch unabhängige Sachverstän dige als notwendig, so stellt das Einigungsamt darüber dem Amt für Wirtschaft6 Antrag unter gleichzeitiger Formulierung der noch abzu klärenden Fragen.

2 Das Amt für Wirtschaft6 erteilt den Sachverständigen die erfor derlichen Instruktionen.

Für die Allgemeinverbindlicherklärungen und für die Begut achtungen durch das Einigungsamt werden den Parteien keine Gebühren verrechnet; dagegen haben die antragstellenden Verbände die Kosten für die Begutachtungen durch unabhängige Sachverständige und für die Veröffentlichung der Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung sowie der Entscheide zu übernehmen.

Für das Verfahren finden, soweit nicht in dieser Verordnung besondere Vorschriften enthalten sind, die Bestimmungen des Bundes gesetzes vom 28. September 1956 Anwendung.

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Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen – VVO 821.11

1 Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung

im Amtsblatt in Kraft.

2 Die Verordnung vom 2. Juni 1949 über den Vollzug des Bundes-

beschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung

von Gesamtarbeitsverträgen wird aufgehoben.

1 OS 40, 255 und GS VI, 267.

2 SR 220.

3 SR 221.215.311.

4 Fassung gemäss RRB vom 11. Juni 2003 (OS 58, 138). In Kraft seit 1. August

2003.

5 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 302; ABI 2010, 1127). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

6 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 554; ABI 2023-12-15).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

1. 1. 24-123

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